
314 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
keitsgründen eingeführtes Institut ist und daher die 
Bestlmmungen hierüber eine ausdehnende Auslegung 
nicht zulassen. — fr. 14 D. 1, 3 fr. 141, 162 
D. 50, 17. — Der gedachte Satz wird auch durch 
die Gesetze widerlegt, indem dieselben die Verjäh- 
rungözeit von dem Zeitpunkte an, in welchem die 
Klage wirklich geboren ist, auch in solchen Fällen 
berechnen, in welchen der Kläger eine frühere Ent- 
stehung der Klage hätte bewirken können. — Linde, 
Ztschr. f. Civ. R. und Proz. Bd. 8 S. 1 u. f. — 
In neuerer Zeit wird die Unrichtigkeit des gedachten 
Satzes allgemein anerkannt. — Arch. f. eivil. Pr. 
Bd. 33 S. 312; Savigny, Syst. Bd. 5 S. 282 
u. f.; Unterholzner, Verjährung 2. Aufl. Bd. 2 
S. 304 Note 738. . 
Dagegen hat der OGH. 
2) den Satz, daß bei verzinslichen Darlehen 
mit dem Ausbleiben der Zinszahlung die Verjäh- 
rung der Klage auch bezüglich der Hauptschuld be- 
ginne, als richtig anerkannt auf Grund der c. 8 
. 4C. 7, 39 und unter Verweisung auf Seuf- 
fert's Arch. Bd. XIII Nr. 6, XVI 3, XVIII2, 
XXIII 7. XXV 3, XXVII S87. — Urth. v. 
23. Juni HVdNr. 3066 7). 
Sachenrecht. Besitzerwerb durch Stell- 
vertreter, Erforderniß auf Seite des Tra- 
denten. Bayer. Landrecht. Darüber hat sich 
der OGH. in einem kassatorischen Urtheile, entgegen 
der Anschauung, eine nothwendige Voraussetzung für 
einen solchen Besitzerwerb sei nach Thl. II . 5 
§. 5 Nr. 4 des bayr. Landr. auch eine Willens- 
kundgabe des Tradenten, den Besitz der dem 
Stellvertreter tradirten Sache auf den Vertretenen 
*) In dieser Allgemeinheit möchte der Satz zu bezweifeln 
fein. A. d. R.