
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 315 
zu übertragen, also ausgesprochen: Aus der allegir- 
ten Gesetzesstelle ließen sich für fraglichen Besttz- 
Erwerb keine anderen Erfordernisse ableiten, als daß 
zunächst auf Seite des Vertretenen der Wille 
vorliegen müsse, durch einen Anderen für sich einen 
Besitz ergreifen zu lassen (bzhw. die Ratthabition 
eines also ergriffenen Besitzes), dann auf Seite 
des Stellvertreters der Wille, die Besitzergreifung 
für d. i. statt des Vertretenen vorzunehmen, mit 
Kundgabe diese5 Willens bei dem Apprehensions- 
akte. Allerdings müsse der Besitzergreifungsakt mit 
einer Verständigung des Tradenten von der Appre- 
hension für einen Dritten (den Vertretenen) verbun- 
den sein, es sei aber nicht nöthig, daß hiezu auch 
noch eine ausdrückliche Kundgebung von Seite des 
Tradenten, die Sache dem Vertretenen tradiren zu 
wollen, hinzukomme, sondern der Besitzübergang 
vollziehe sich schon mit dem Bewußtsein des Tra- 
denten, daß die Empfangnahme in Stellvertretung 
eines Dritten geschehe. 
Die Wirksamkeit eines allgemeinen nicht auf 
den individuellen Besitzgegenstand gerichteten Auftra- 
ges werde immer von der Voraussetzung abhängig 
bleiben, daß der Erwerb des betreffenden Gegen- 
standes wenigstens dem im Auftrag enthaltenen all- 
gemeinen Willen des Auftraggebers entspreche, eine 
Voraussetzung, welche nicht an eine bestimmte theo- 
retische Form gebunden werden könne, sondern aus 
der jeweiligen Erscheinung eines konkreten Falles 
thatsächlich erforscht und festgestellt werden müsse. — 
Urth. v. 28. Juni HVNr. 3102. 
Kirchliche Baupflicht, unvordenkliche 
Wendung der Baufälle. Zur Begründung 
einer rechtlichen Baupflicht kann die Thatsache allein, 
daß ein Dritter alle Baufälle an einem Objekte 
seit unvordenklicher Zeit gewendet habe, nicht ge- 
nügen, es muß vielmehr zur Thatsache der Baufall-