
316 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
wendung noch hinzutreten, daß der Leistende nicht 
ex liberalitate, sondern in der Absicht, einer Rechts- 
pflicht zu genügen, geleistet habe. Und selbst im 
Falle des Gegebenseins solcher Absicht kann derselben 
eine weiter gehende Bedeutung, als mit Nothwen- 
digkeit daraus zu folgern ist, nicht beigelegt werden, 
es kann z. B. daraus, daß ein Zehentberechtigter 
alle Baufälle seit unvordenklicher Zeit gewendet hat, 
nichts für das Bestehen einer weiter gehenden Bau- 
pflicht, als der subsidiären, abgeleitet werden, da 
eine solche Uebung seit unvordenklicher Zeit auch in 
dem Umstande ihre Erklärung finden kann, daß we- 
gen Unvermögenheit der Kirche die subsidiäre Bau- 
pflicht thatsächlich dieselbe Leistung zur Folge hatte 
als die primäre. — Urth. v. 21. Juni HVNr. 3015. 
Klagerecht wegen Nichtanerkennung 
einer Servitut, insbes. eines Forstrechtes. 
Wohl ist es nach gem. R. bestritten, ob die bloße 
Nlchtanerkennung einer Servitut ein Klagerecht ge- 
währe, oder ob nicht vielmehr eine faktische Störung 
in der Ausübung des Rechtes zur Anstellung einer 
Klage auf Anerkennung desselben und Unterlassung 
von etwaigen künftigen Störungen erforderlich sei; 
— Seuffert, Pand. §. 182 Not. 1 — allein 
Theorie und Praxis huldigen überwiegend der An- 
sicht, daß auch ohne das Hinzukommen förmlicher 
Störungen in der Ausübung einer Servitut auf 
deren Anerkennung geklagt werden könne. — Sin- 
tenis, Pand. Bd. I §F. 65 Not. 16; Arndts, 
Pand. §. 191 lit. #; Bl. f. RA. Bd. 28 S. 313— 
und jedenfalls ist in Fällen, wo zunächst die Be- 
stimmungen des Forstgesetzes v. 28. März 1852 
als maßgebend in Betracht kommen, die bloße Nicht- 
anerkennung von Seite des betr. Waldeigenthümers 
für Erhebung einer Civilklage ausreichend. — Urth. 
v. 19. Juni HVNr. 3088. . 
Wohnungsvorbehalt, Entstehung der