
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 317. 
Servitut des Wohnungbrechteb hiebei und 
deren Wirkung gegen Dritte ohne Hypothe- 
kenbuch Seintrag. Wie unterm 13. Juli 1874 
— Bl,. f. RA. Bd. 39 S. 266, 267; Sammlg. 
Bd. 5 S. 104 — wurde neuerlich ausgesprochen, 
daß durch Vorbehalt eines Wohnungsrechts bei Ver- 
äußerung eines Hauses, ohne besondere Quasitradition, 
ein dingliches Servitutrecht auch nach bayr. Landr. 
begründet werde. 
Ferner: daß ein s. g. „Unterschlufsrecht“ eine 
Sservilus habitationis im Sinne des bayr. Landr. 
Thl. II c. 9 8. 12 sei. 
Endlich: daß ungeachtet der Unterlassung des 
Eintrages des Wohnungsrechtes in das Hyp.-Buch 
der neue Erwerber des Anwesens, auf welchem 
jenes Recht eingeräumt wurde, zu dessen Gewäh- 
rung verpflichtet sei. — Urth. v. 13. Juni 
HVdrr. 3111. 
Obligationenrecht. Unstatthaftigkeit des 
Anspruches eines alimentirten außerehe- 
lichen Kindes auf die zu dessen Alimen= 
tation ursprünglich bestimmten, aber zurück- 
gelegten Alimentationsgelder. A., ein außer- 
eheliches Kind, war von seinen mütterlichen Groß- 
eltern alimentirt worden, die von dem Vater des 
A. begahlten Alimentations -Gelder hatten gedachte 
Großeltern nicht in Anspruch genommen und die 
Kindesmutter hatte dieselben verelnnahmt, gesammelt 
und verzinslich angelegt. Später heirathete diese 
den F., erhob das angelegte Geld, brachte es in die 
Ehe, starb, und wurde von auf Grund bestande- 
ner allgem. G. beerbt. un klagte A. gedachte 
Gelder von F. ein. Ueber diesen Anspruch hat sich 
der OGH. also ausgesprochen: . 
Die Thatsache allein, daß die Mutter des 
Klägers die von dessen Vater bezahlten Alimentations-