
318 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
beiträge vereinnahmt, aber nicht zu des Kindes Ali- 
mentation verwendet habe, könne den Anspruch des 
Klägers nicht begründen. Wohl nämlich sei zweifel- 
los, — Bayr. Landr. Thl. I c. 4 S. 7 Nr. 1, 5, 
6 und 10 — daß der alimentationsbedürftige Des- 
zendent das der Alimentations-Verbindlichkeit der 
Aszendenten gegenüberstehende berechtigte Subjekt 
sei. Allein gleich zweifellos sei es Prinzip, daß 
dem Kinde ein über das Alimentationsbedürfniß 
hinausgehender Anspruch nicht gewährt werde, und 
daß daher, wenn dem Kinde der benöthigte Unter- 
halt wirklich verschafft worden, von demselben weitere 
Ansprüche auf Grund der allegirten gesetzlichen Be- 
stimmungen nicht erhoben werden können. Dabei 
sei es für des Kindes Rechte ohne Belang, ob der 
diesem gewährte Unterhalt aus Mitteln des primär 
verpflichteten Vaters oder aus dem Vermögen eines 
nur subsidiär zur Alimentation Verpflichteten ver- 
schafft worden; denn mit der Verschaffung des Unter- 
haltes habe das Kind vollständig erhalten, was es 
auf Grund der allegirten gesetzlichen Bestimmungen 
zu verlangen überhaupt befugt sei, und erlösche dem 
zufolge hiemit von selbst jeder weitere auf die gesetz- 
liche Alimentationspflicht der Aszendenten sich stützende 
Anspruch desselben. 
Da nun vorliegenden Falles feststehe, daß dem 
Kläger der benöthigte Unterhalt vollständig gereicht 
worden sei, so könne auch die Thatsache, daß die 
von seinem Vater an die Mutter gezahlten ver- 
tragsmäßigen Alimentationsbeiträge zur Bestreitung 
seines Unterhaltes deßhalb nicht verwendet worden 
selen, well seine Großeltern seine Verpflegung unent- 
geltlich übernommen, für sich allein dem Kläger 
einen Anspruch auf Herausgabe der Alimentengelder 
gegen seine Mutter und bzhw. gegen den F. als 
deren Erben nicht gewähren. — Urth. v. 13. Juni 
HVdr. 3071.