
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 319 
Familienrecht. Grundtheilung nach bay- 
reuther Recht. Es war fraglich, ob nach bayreu- 
ther Prov.-Recht eine Grundtheilung nur im Falle 
der Wieder-Verehelichung eines überlebenden Ehe- 
gatten zulässig sei? Der OGH. hat sich darüber 
also ausgesprochen: Nach Tit. VII S. 11—13 der 
bayr. Land.-Const. ist die Möglichkeit, die Kinder 
oder die Mutter zur Annahme bzhw. Vornahme 
einer Grundtheilung zu zwingen, allerdings von 
der Voraussetzung abhängig, daß der überlebende 
Elterntheil eine weitere Ehe eingeht. Das Gesetz 
verbietet übrigens nicht, daß Vater oder Mutter mit 
den Kindern eine Vereinbarung treffe, nach wel- 
cher, auch abgesehen von einer Wieder-Verehelichung 
des Vaters oder der Mutter Wirkungen eintreten 
sollen, welche gesetzlich mit einer Grundtheilung ver- 
bunden sind. — Urth. v. 12. Juni HVNr. 3036. 
Eheliches Güterrecht nach dem bayer. 
Landrechte. Anheirathen. Auslegung der 
Ehe= und Erbverträge zunächst aus deren 
Inhalt allein. Inhaltlich eines im Geltungsgebiete 
des bayerischen Landrechts gerichtlich abgeschlossenen 
Ehevertrages brachte die Braut ein Heirathsgut 
von 2500 fl. u. s. w. in die Ehe, was der Bräuti- 
gam mit einem in einem Anwesen bestehenden Ver- 
mögen von 6000 fl. widerlegte unter der Bestimm- 
ung, daß er dieses Anwesen der Braut anhei- 
rathe, so daß sie während der Ehe mit ihm — dem 
Manne — gleiche, und nach seinem allenfallsigen Vor- 
ableben alleinige Besitzerin und Eigenthümerin des 
Anwesens sein, für den Fall ihres früheren Todes 
aber das Allelneigenthumsrecht wieder auf ihn über- 
gehen solle. 
Ueber diesen Vertrag hat sich der oberste G.-H. 
also ausgesprochen: 
Es sei nicht gerechtfertigt, eine5 der sich ent- 
gegenstehenden Güterrechts-Systeme — römisches