
320 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Dotalsystem und deutsch-rechtliche Gütergemeinschaft— 
in einen Ehevertrag hineinzuinterpretiren; vielmehr 
seien die Eheverträge wie andere Verträge aus sich 
selbst zu erklären. Nur in jenen Punkten, in wel- 
chen der Ehevertrag Lücken enthält, welche nicht aus 
dem Inhalte des Vertrages selber ergänzt werden 
könnten, sei auf das einschlägige Recht zu rekurriren. 
Das bayr. Landr. huldige weder dem römischs-recht- 
lichen Dotalsysteme noch der deutsch-rechtlichen Güter- 
gemeinschast in durchgreifender Weise. In demsel- 
en herrsche vielmehr — Thl. I. c. 6 §. 19—21 — 
eine partikuläre Gütergemeinschaft, welche als Er- 
rungenschafts-Gemeinschaft bezeichnet werde. Diese 
partikuläre GG. vertragsmäßig weiter auszudehnen, 
auch das angeheirathete Anwesen zum gemeinschaft- 
lichen Eigenthume der Ehegatten zu machen, dem 
seche gesetzlich nichts im Wege. Es erhelle aus 
en Anm. lit. 4 und e zu Nr. 5 F. 17 c. 1 
Thl. III des Landr., daß diesem der Begriff des 
Anheirathens eines Gutes zum Miteigenthume be- 
kannt sel und daß es diesen Begriff im Sinne einer 
erwelterten partikulären GG. auffasse. Damit im 
Einklange stehe Anm. lit. b zu Nr. 4 8. 11 c. 7 
Thl. IV des Landr. Mit dem bei dem Gutsan- 
heirathen vorkommenden Begriffe „Widerlage“ schließe 
das Landr. Thl. 1 c. 6 §S. 14 Nr. 5 das Mitelgen- 
thum der Ehefrau an dem ihr angeheiratheten Gute 
nicht durchgängig sondern nur dann aus, wenn ein 
Anderes nicht bedungen sei. Es stehe also auch bei 
der Widerlage nichts im Wege, daß der Ehefrau 
hieran Miteigenthum vertragsmäßig eingeräumt werde. 
Ob dieses der Fall, sei lediglich aus dem Ehever- 
trage zu entnehmen, welcher nach seinem Wortlaute, 
nach der Absicht der Kontrahenten, und nach dem 
von diesen beabsichtigten Zwecke zu interpretiren sei. — 
Urth. v. 2. Juni HVNr. 2992. 
kt.: K. Hettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
E d in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.