
322 Unberechtigte Perlenfischerei. 
b) daß es auch in der Intention des Einf.- 
Gesetzes vom 26. Dezbr. nicht gelegen gewesen sei, 
diese älteren Spezialitäten zu beseitigen, solche viel- 
mehr, wenn gleich im Art. 3 Z. 13 der Regallen 
keine besondere Erwähnung geschehe, sehr wohl unter 
die daselbst allgemein erwähnten „Gefälle“ sich sub- 
sumiren lassen, deren Schutzvorschriften noch in Kraft 
erhalten wurden, 
c) daß vom Standpunkte des Reichsrechts 
aus durch das Reichseinführungsgesetz vom 31. Mai 
1870 im S. 2 Abs. 1 und g. 3 die nöthige Hand- 
habe gewährt sei, um in Bayern kraft der älteren 
Spezialbestimmungen auf die unbefugte Perlenfischerei 
die nunmehrigen Strafbestimmungen für den Dieb- 
stahl in Anwendung zu bringen, gleichviel wie auch 
gegenwärtig der Thatbestand des eigentlichen Dieb- 
stahls im Einzelnen konstruirt sei, und 
d) daß übrigens, wenn auch der Fortbestand 
der früheren Spezialvorschriften in Ansehung des 
Perlregales bezweifelt werden wollte, noch immer 
sehr fraglich bleibe, ob nicht die unbefugte Aneig- 
nung von Perlenmuscheln schon von vornherein als 
eigentlicher Diebstahl aufgefaßt werden könne, nach- 
dem die räumliche Fortbewegung der Perlmuscheln 
vom Orte ihrer Ansiedlung naturgemäß gehlndert 
ist, die dem Regale unterliegenden sog. „gebannten“ 
Bäche genau bestimmt, verhältnißmäßig klein und 
zugänglich seien, so daß die aus ihnen zu entneh- 
mende Perlmuschel nicht mehr als eine erst der 
Occupation bedürftige res nullius gleich den Fischen 
oder dem Wilde in freiem Wasser oder freier Flur 
zu erachten sei. 
Ich glaube diesen Gründen gegenüber die ge- 
rügte Aufstellung meines Aufsatzes gleichwohl auf- 
recht halten zu müssen. 
Die churfürstl. Mandate über Bestrafung der