
Unberechtigte Perlenfischerei. 323 
unbefugten Perlenfischerei vom 9. Nov. 1633 und 
11. Juni 1760 gingen mit der Kodifikation des 
Strafrechts im Cod. jur. bav. crim. von 1751 
in der Bestimmung Th. I Kap. 2 F. 8 auf: 
„Wer aus gebannten Wässern, wo öffent- 
lich Banntafeln aufgesteckt sind, zeltige oder 
unzeitige Perlen oder an den Ufern die 
Muscheln stiehlt, wird wie ein anderer Dieb 
bestraft“. 
(conf. Promulgationspatent vom 7. Okt. 1751 
Absatz 3.) 
Diese Strafbestimmung des alten Criminal-= 
codex verlor hiewiederum ihre Giltigkeit mit dem 
Eintritte des Strafgesetzbuches von 1813 (conk. 
Verkündungspatent v. 16. Mai 1813 Art. 1), 
indem dieses Strafgesetzbuch, wie aus den Anmerk- 
ungen zu demselben B. III S. 301 authentisch 
hervorgeht, durch seine eigenen Strafbestimmungen 
über den gemeinen Diebstahl auch das Perl-Regale 
gedeckt haben wollte, so daß von hier ab der unbe- 
Rie- Perlenfang gemäß Art. 349 d. St GB. als 
ausgezeichneter Diebstahl und nach Eintritt der Dieb- 
stahlsnovelle vom 25. März 1816 Art. II 3. 1 
als Diebstahl unter erschwerendem Umstande zu be- 
strafen war. 
Für die Strafgesetzgebung von 1861 lagen 
demnach keine Spezialbestimmungen gegen Contra- 
ventionen und Defrandationen in Ansehung des 
Perlregals mehr vor, welche von dem Vorbehalte 
im Art. 3 Z. 2 des Einf.-Ges. vom 10. Nov. 1861 
hätten getroffen werden können, und e5 wäre offen- 
bar nothwendig gewesen, um dem Perlregale den 
bisher genossenen strafrechtl. Schutz zu erhalten, 
hierüber entweder im Texte des Strafgeseßbuches 
selbst beim Diebstahl oder Fischereifrevel (Nrt. 289) 
eine besondere Bestimmung aufzunehmen oder im 
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