
324 Unberechtigte Perlenfischerei. 
Einführungsgesetze besonders festzusetzen, nach wel- 
chen Vorschriften des StGB. fortan die unbefugte 
Perlenfischerei bestraft werden soll; — dies ist nicht 
geschehen und kann durch den alleg. Art. 3 Z. 2 
des Einf.-Gesetzes nicht ersetzt werden. 
. Um diese Lücke auszufüllen, griffen die Ver- 
waltungsstellen zu dem Mittel, die Perlenfischerei 
gelegenheitlich jener oberpolizeilichen Vorschriften in 
Schutz zu nehmen, welche sie zum Art. 231 des 
PStGB. v. 1861 (Art. 126 des PStGB. v. 
1871) über Fisch= und Krebsfang zu erlassen hat- 
ten, deren Unhaltbarkeit in Bezug auf die Perlen- 
fischerei ich aber in meinem alleg. Aufsatze schon 
des Näheren besprochen habe. 
Prof. Risch hat in seinem Commentare zum 
Elnf.-Gesetze v. 1861 (conl. S. 238 Z. 2) keine 
Strafvorschrift über unbefugten Perlenfang ange- 
führt, welche durch den Art. 3 Z. 2 jenes Gesetzes 
aufrecht erhalten worden wäre. 
Daß durch die Strafgesetzgebung von 1871 
keine Aenderung zu Gunsten des Perlregales ein- 
trat, glaube ich gleichfalls in meinem Aufsatze schon 
hinlänglich gezeigt zu haben. 
Auch Dr. Staudinger hat in dem Haupt- 
bande seiner Ausgabe des deutschen Strafgesetzbuches 
und bayer. Einführungs-Vollzugs-Gesetzes vom 
26. Dezember 1871 Seite 47 zum Art. 3 Z. 13 
letzteren Gesetzes eine noch bestehende Strafvorschrift 
in Bezug auf das Perlregal nicht bezeichnet, waß 
mich bei der minutiosen Umsicht, womit dieser hoch- 
achtbare Rechtsgelehrte sein Material behandelt, zu 
der Vermuthung führte, er habe selbst die betreffende 
Lücke bereits gefühlt. · 
Daß letzteres Einführungsgesetz nicht die In- 
tention gehabt habe, eine alte Spezialität wie die 
Defraudationsstrafen gegen unbefugte Perlenfischerei