
Unberechtigte Perlenfischerei. 325 
zu beseltigen, mag richtig sein, aber erkennbar hat 
es die Intention der Conservirung dieser Spezialität 
sicherlich nicht dadurch gemacht, daß es im Art. 3 
Z. 13 abweichend von der Fassung des Parallel- 
Artikels 3 Z. 2 des Einf.-Ges. von 1861 der 
Regalien gar keine besondere Erwähnung mehr 
that, während in letzterer Gesetzeßstelle dieselben 
wenigstens allgemein noch neben „anderen ähnlichen 
Gefällen“ aufgeführt waren; um eine bereits be- 
seitigte Spezialität wieder in's Leben zu rufen, 
hätte übrigens niemals die bloße Intention eines 
Gesetzes genügt, sondern wäre eine expresse Aeußer- 
ung nothwendig gewesen. 
Die Wiederbelebung der fraglichen Spezialvor= 
schriften kann auch nicht an der Hand der Reichs- 
strafgesetzgebung von 1871 erreicht werden. Denn 
wenn auch Strafvorschriften gegen unbefugte Perlen- 
sischerei unter die nach S. 2 Abs. 2 des Reichsein- 
führungsgesetzes vom 31. Mai 1870 reservirten 
Fischerei-Gesetze gezählt werden wollten, und obwohl 
aus den Motiven zum Entw. des deutschen St GB. 
§. 292 (Stenogr. Ber. B. III S. 82) hervorgeht, 
daß nicht beabsichtigt war, den bestehenden Spezial- 
gesetzen über die Eingriffe in die Regalien mittels 
Aufnahme eigener Bestimmungen hierüber in das 
St GB. zu derogiren, so berechtigt doch dieses 
Reservat nur entweder zur Anwendung noch in 
Wirksamkeit bestehender (nicht obsoleter) Spe- 
zialgesetze dieser Art oder zur Erlassung neuer; 
und wenn der F§F. 3 des Reichseinführungsgesetzes 
zu der empfohlenen Handhabe dienen sollte, so 
müßte vorausgesetzt werden können, daß im Landes-- 
strafrechte wenigstens noch ein Strafgebot gegen 
unbefugtes Perlenfischen unter einer gewissen That- 
bestandsform bestände, für welche die Strafdroh= 
ung aus der correlaten Vorschrift des RStGB. 
entnommen werden könnte. Nach beiden Hypothesen