
326 Unberechtigte Perlenfischerei. 
äußern aber die Bestimmungen des Reichseinführ- 
ungsgesetzes auf den Gegenstand in Frage keine 
Einwirkung. 
Was endlich die Auffassung der Sache vom 
Gesichtspunkte des allgemeinen Diebstahlsbegriffes 
— abgesehen von den derogirten Spezialvorschrif- 
ten — anbelangt, so habe ich selbst in meinem 
Aufsatze S. 422 die Anregung zu dieser Auffassung 
gegeben, jedoch zugleich darauf hingewiesen, wie die- 
selbe wenigstens für jene Fälle rechtswidrigen Perl- 
fanges nicht Maß geben könnte, bei welchen die 
Fangberechtigung nicht mit dem (ärarialischen) Eigen- 
thume am Wasser zusammenfällt, sondern als Regale 
auf fremdem Gewässer haftet. Dieses Bedenken 
wird auch durch den sog. „Bann“ der dem Regale 
unterworfenen Gewässer (durch Aufsteckung von 
Banntafeln) nicht gehoben, weil der Bann dem 
Staate kein Eigenthumsrecht am Waseerbette ver- 
leiht; auch sind die Perlengewässer keineswegs alle 
so „verhältnißmäßig klein“ (Arber-See, Ilzfluß, 
Regenfluß, Erlau), daß man sie analog mit ge- 
schlossenen Hegeteichen behandeln könnte. 
ch muß daher meine Behauptung wiederholen, 
daß die unbefugte Perlenfischerei in Bayern, wenn 
man sie nicht unter den Fischereifrevel nach S. 370 
Z. 4 d. RStGB. stellen will, wie in dem oberst- 
richterl. Urtheile vom 12. Febr. 1874 U. Nr. 74 
(nach Antrag des k. Generalstaatsanwalts) gebil- 
ligt wurde, bei dem gegenwärtigen Stande der 
reichs= und landesstrafrechtlichen Gesetzgebung nicht 
mehr strafbar ist. 
Der Verfasser des angegriffenen Aufsatzes: 
alD.