
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 327 
Nachträge 
zu der in Nr. 20 enthaltenen Nebersicht der neueren 
oberstrichterlichen Entscheidungen. 
Bemerkung: Das Urtheil vom 26. Juni HVNr. 3092 
folgt später. 
Civilrechtliche Entscheidungen. 
Obligationenrecht. Ausnahmsreichnisse, de- 
ren Theilbarkeit oder Untheilbarkeit. So- 
wohl nach gem. R. als nach bayr. Landr. Thl. IV 
c. 1 §. 21 Nr. 6 wird eine Correalobligation nie- 
mals vermuthet, sondern es ist im Zweifel die Theil- 
barkeit der Obligation anzunehmen. Die Theilbar- 
keit bildet die Regel, die Untheilbarkeit die Aus- 
nahme. Wenn feststeht, daß jedes der Austrägler- 
eheleute vertragsmäßig auf den ganzen Austrag An- 
spruch hat, dann ist ein Correalgläubigerverhältniß 
gegeben. Die Erwägungen, die Ausnahme sei auf 
das Zusammenleben der Eltern berechnet, und zwei 
Personen brauchten bei gemeinschaftlichem Haushalte 
weniger als bei Führung getrennter Hauswirthschaft, 
sind für sich allein nicht geeignet, die Annahme einer 
Correalobligation zu rechtfertigen, weil es an der 
Constatirung fehlt, daß der zur Ausnahmeleistung 
Verpflichtete den anderen Kontrahenten gegenüber 
zur Solidarleistung des Austrages sich verpflichtet 
habe. Und wenn auch anzunehmen wäre, daß nach 
der Intention der Kontrahenten auf Ableben eines 
der Austräglereheleute die Ansnahme keine Minderung 
erfahren solle, so würde doch dieser Umstand zu 
Lebzeiten derselben deren Rechte zum Bezuge des 
Audtrages nicht unbedingt den Charakter der Cor- 
realität verleihen, indem die Rücksichten, welche für 
den Eintritt eines Todesfalles bestimmend gewesen 
sein mögen, keineswegs die Annahme ausschließen, 
daß der Ausnahmeleister für die Lebensdauer der