
328 Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 
beiden Austrägler gleichwohl nur eine Verpflichtung 
bro“ rata eingegangen habe. Bei Beantwortung 
er Frage über das Vorliegen einer Correalobligation 
entscheidet nicht die innere Willensmeinung der Kon- 
trahenten allein, sondern es muß derselben nach 
bayr. Landr. Thl. IV c. 1 §F. 21 Nr. 6 im Ver- 
trage bestimmter Ausdruck verliehen werden. Wenn 
in dem betreffenden Vertrage bezüglich der Theil- 
barkeit der Naturalausnahme keine Bestimmung ge- 
troffen ist, darf deren Untheilbarkeit nicht gefolgert 
werden?). — Urth. v. 17. Juni HVNr. 3040. 
Zur Lehre von der gerichtlichen Thei- 
lung gemeinschaftlicher Sachen. Richter- 
liches Ermessen hiebel, Theilbarkeit des 
Gegenstandes. 1) Bei gerichtlichen Theilungen 
ist allerdings dem richterlichen Ermessen ein gewisser 
Spielraum gegeben; allein es ist dasselbe kein un- 
beschränktes, sondern es hat sich innerhalb der vom 
Gesetze festgestellten Grenzen zu bewegen. Deßhalb 
kann in Ansehung der — in Ermanglung einer Einig- 
ung der Partelen — lichterlich zu bestimmenden 
Art der Theilung das Ermessen des Richters nur 
mit Bezug auf die vom Gesetze festgestellten ver- 
schiedenen Theilungsformen walten, keine5wegs aber 
so weit greifen, daß es eine gesetzlich nicht aner- 
kannte Theilungsart erfinden und den Parteien auf- 
dringen dürfte. 
2) Der Satz, daß jede gemeinschaftliche Sache, 
sie möge wie immer beschaffen sein, der 
Theilung fähig sei und auf berechtigtes Verlangen 
der Thellung unterstellt werden müsse, ist nicht rich- 
tig. Abgesehen von der Vorschrift in Thl. III c. 1 
*) Die Untheilbarkeit der Austragsreichnisse kann übri- 
gens im Gegenstande und dem bezüglichen Bedürf- 
nisse von selbst liegen (Beheizung, Beleuchtung, Fuh- 
ren, Wasch-Gelegenheit 2c.). A. d. R.