
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse.= 329 
6 14 Nr. 21 des bayr. Landr. tritt eine naturge- 
mäße Beschränkung dieses Satzes auf Grund des 
fr. 19 8. 1 D. 10, 3 auch dann ein, wenn die 
Mehreren gemeinschaftliche Sache keine selbständige 
Sache sondern einen Bestandtheil einer im Uebrigen 
real abgetheilten Sache bildet und die Fortdauer 
der Gemeinschaft in Ansehung dieses Bestandtheils 
für die Eigenthümer der übrigen Theile nothwendig 
ist. Das in der allegirten Digestenstelle ausge- 
prägte Prinzip hat in der gemeinrechtlichen Doktrin 
und Praxis Anerkennung und Anwendung gefunden 
auf gemeinschaftliche Eingänge und Hausgänge eines 
unter Mehreren real abgetheilten Hauses, auf ge- 
meinschaftliche Scheuertennen, gemeinschaftliche 
Schwellen, auf welchen die Mauer des Hauses ruht, 
und auf gemeinschaftliche Hofräume, wenn diese von 
der Art sind, daß sie bei einer Theilung nicht mehr 
als Höfe zum Einfahren, Eingehen u. s. w. benützt 
werden könnten, ohne daß eine nothwendige Servi- 
tut darauf bestellt werden müßte. — Keller, Pand. 
#. 350; Seuffert, Arch. Bd. VII Nr. 176, 
XV 12, XXII 138, XXV 239; Bl. f. R. 
Bd. V S. 108. — Jenen gemeinrechtlichen Grund- 
satz auch für das GeltungSgebiet des bayr. Landr. 
als mgbacbeud zu erachten, ist unbedenklich. 
3) Der Theilungsrichter kann bei Theilung 
von Grundrealitäten dem einen Grundstücke eine 
Dienstbarkeit zu Gunsten des anderen auflegen. — 
fr. 22 8. 3 D. 10, 2 Anm. lit. c zu Thl. II c. 7 
S. 3 des bayr. Landr. — Die Frage aber, ob in 
einem gegebenen Theilungsfalle eine solche Dienstbar- 
keits-Constituirung nothwendig oder zweckmäßig sei, 
hat der Theilungsrichter nach den obwaltenden Ver- 
hältnissen zu ermessen, und kann er hiezu auch dann 
greifen, wenn ein ausdrückliches Begehren einer oder 
beider Parteien nicht vorliegt. — Urth. v. 30. Juni 
HVNr. 3082.