
330 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Cession dinglicher Klagen. Bayr. Land- 
recht. Daß auch das Klagerecht aus der rei vin- 
dicatio cedirt werden könne, weil nach Thl. II c. 3 
§. 8 Ziff. 5 des bayr. Landr. und den Anm. hiezu 
regulariter alle jura vel actiones, sie seien gleich 
real, personal, petitorisch, possessorisch, gegenwärtig 
oder zukünftig cedirt werden können, soweit sie nicht 
erloschen oder sonst specialiter ausgenommen seien, 
und eine solche spezielle Ausnahme bezüglich der ge- 
dachten Klage im Landr. nicht ausgesprochen ssei, 
wurde anerkannt in dem Urth. v. 30. Juni 
HVr. 3137. 
Handelsrechtliche Entscheidung. 
Färber, in wie weit derselbe als Kauf= 
mann erscheint. Wiederholt — vgl. Bl. f. R. 
Bd. 33 S. 121 u. f. — wurde ausgesprochen, es 
sei unrichtig, daß ein Färber schon an und für sich 
als Kaufmann im Sinne des HGB. dezhalb er- 
scheine, weil er Farbstoffe zu dem Zwecke auschaffe, 
um sie nach Verbrauchung in seinem Geschäfts-Be- 
triebe in Verbindung mit der Arbeit weiter zu ver- 
äußern. Dagegen wurde ein Färber als Kaufmann 
im Sinne des HGB. Art. 4 mit 271 Ziff. 1 in 
dem Falle erklärt, wenn sein Geschäftsbetrieb außer 
dem Färben von ihm zu diesem Behufe fremden 
Stoffen gegen Lohn auch im Verkaufe gefärbter 
Waaren oder Garne besteht, insofern nämlich ein 
solcher Geschäftsbetrieb seiner Natur nach die An- 
schaffung der betrefsenden Stoffe zum Zwecke der 
Weiterveräußerung voraussetzt. — Urth. v. 22. Juni 
HVNMr. 3059.