
Neuere oberstrichterliche Erkenninisse. 331 
Ueberficht 
über die wichtigeren Ergebnisse der Rechtsprechung 
des obersten Gerichtshofes in Bayern in Gegen- 
ständen des Strafrechtes 
in der Zeit vom 1. Juli 1875 bis 31. Dezbr. 1675. 
(Schluß "). 
88. 21, 33, 53 Abs. 2, §. 54, Reichsein- 
führungsgesetz zur RGO. in Bayern §F. 1 Abs. 2 
und 3, RO. §. 147 Z. 1, VO. v. 4. Dez. 
1872, den Vollz. d. RGO. in Bayern betr. §F. 18, 
Bayr. Gewerbegesetz v. 30. Juni 1868 Art. 9 
lit. b Z. 1. « 
Die Reichsgewerbeordnung bestimmt im §. 33, 
daß derjenige, welcher Gastwirthschaft, Schenkwirth= 
schaft oder Kleinhandel mit Branntwein oder Spiri- 
tus betreiben will, hiezu der Erlaubniß bedürfe. 
Das Reichseinführungsgesetz zur Gewerbeordnung 
in Bayern gestattet im S. 1 Abs. 2 von diesem 
Grundsatze eine Ausnahme dahin, daß es für den 
Betrieb der genannten Wirthschaftsgewerbe einer 
polizeilichen Erlaubniß auch in der Folge nicht be- 
dürfe, insoweit dieser Betrieb bisher in Bayern ohne 
polizeiliche Erlaubniß statthaft war. 
Diese Statthaftigkeit bestand in Bayern nach 
dem Gewerbsgesetze vom 30. Jan. 1868 Art. 9 
lit. b Z. 1 unter Anderem für den Ausschank des 
eigenen Erzeugnisses der Bräuer in einem hiefür 
bezeichneten Lokale und auf ihren Lagerkellern 
und besteht in dieser Weise folglich auch noch unter 
der Herrschaft der Reichsgewerbeordnung. 
Im S. 33 Abs. 2 der ReO. ist bestimmt, 
daß die Erlaubniß zum Betriebe eines Wirthschafts- 
gewerbe5 dann versagt werden soll, wenn das zum 
Betriebe bestimmte Lokal wegen seiner Beschaffen- 
heit oder Lage den polizeilichen Anforderungen nicht 
genügt. 
*) S. oben S. 256.