
332 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Diese Vorschrift ist nicht nur anwendbar auf 
die Versagung eines selbstständigen Wirth- 
schaftsbetriebes, sondern im Hinblicke auf §. 53 
Abs. 2, §S. 54, §S. 21 d. RGO. u. 8. 18 der bayr. 
Vollz.-VO. v. 4. Dez. 1872 auch auf die Unter- 
sagung der mit dem Brauereigewerbe verbundenen 
Ausschankbefugniß auf den Lagerkellern. 
Wenn nun ein Brauer um Bewilligung der 
Ausübung eines selbstständigen Wirthschaftsge- 
werbes auf einem Lagerkeller nachgesucht, jedoch 
dieselbe wegen Ungeeignetheit des Lokales zu einem 
selbstständigen Wirthschaftsbetriebe auf Grund des 
§. 33 Abs. 2 nicht erhalten hat, dessen ungeachtet 
aber mit Ausübung der Wirthschaft in einer selbst- 
ständigen Betriebsform fortfährt, so ist er 
wegen unberechtigter Gewerb Sausübung nach §S. 147 
Z. 1 der RE#. strafbar, obwohl ihm die Befugniß 
zur Ausübung des einfachen Keller-Ausschankes (in 
welcher Beziehung die Lokalität einer Beanstandung 
nicht unterlag) noch zusteht. UNr. 375 Erk. v. 
20. Ang. 1875. 
88. 29, 147 Z. 3. Ein in Bayern appro-= 
birter Chirurg, dessen Wirkungskreis sich nach den 
in Bayern über diese Kategorie von Medizinalper= 
sonen geltenden Vorschriften nur auf Ausübung 
niederer Heilkunde beschränkt — verfällt durch die 
Beilegung des Titels „practischer Arzt“ der Straf- 
bestimmung der RGO. auch dann, wenn er von 
der medieinisch-chirurgischen Fakultät einer ausländi- 
schen Universität als Wundarzt, Geburtshelfer und 
Chirurg geprüft und zur Ausübung dieser Zweige 
der Heilkunde als befähigt befunden worden ist, 
denn er erweckt durch jene Titelbeilegung in dem 
Publikum die Täuschung, als sei er eine in Bayern 
auch für Ausübung der höheren Heilkunde appro- 
birte Medicinalperson. UNr. 460 Erk. v. 15.Okt. 1875. 
g. 29 siehe S. 6. - 
§§.55,63,1483.7 PolStGB.Art.149.