
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 333 
VO. v. 25. Juni 1868 Reggsbl. S. 1025, den 
Hausirhandel mit Landesproduktion betr. Nach F. 63 
daselbst ist zwar der Gesetzgebung jedes Bundes- 
staates vorbehalten, für sein Gebiet den Verkauf oder 
Ankauf im Umherziehen von näher zu bezeichnenden 
Gegenständen des gemeinen Verbrauches von der 
beschränkenden Vorschrift der RGO. außzunehmen, 
allein die bayr. Landesgesetzgebung hat seit Einführ- 
ung der RGO. von diesem Vorbehalte keinen Ge- 
brauch gemacht und stimmt vielmehr in dieser ge- 
werbspolizeilichen Frage mit der RGO. völlig überein; 
denn die im Art. 154 Abs. 2 d. PolStGB. er- 
klärte Freigabe des Handels mit Vieh, Getreide, 
inländischen Bodenerzeugnissen und Rohstoffen, sowie 
mit den gewöhnlichen den Gegenstand des Wochen- 
marktverkehrs bildenden Lebensmitteln (Schmalz, 
Eier, Butter, Geflügel 2c.) enthob bloß von der im 
Abs. 1 daselbst bei anderen Gewerbsgeschäften voraus- 
gesetzten Gewerbscommission, nicht von den 
Beschränkungen, welchen im Art. 22 u. 23 des Ge- 
werbsgesetzes v. 30. Jan. 1868 der Hausirhandel 
überhaupt und im F. 1 der VO. v. 25. Juni 1868 
(Reggsbl. S. 1025) der Hausirhandel mit Landes- 
produkten durch das Erforderniß eine5 besonderen 
Hausirscheines unterworfen war, und der Art. 149 
d. Pol St GB. bedroht den unberechtigten, d. h. den 
diesen gewerbsrechtlichen Bestimmungen zuwider- 
laufenden Hausirhandel mit der gleichen Strafe wie 
der §. 148 Z. 7 d. RSO. Udr. 357 Erk. v. 
7. Aug. 1875. 
8. 147 siehe 8. 6. 
S. 148 siehe S§. 6 u. 55. 
IV. Reichspreßgesetz vom 7. Mai 1874. 
88. 11 u. 19. Wenn eine Uebertretung der 
allegirten S§. durch Außerachtlassung der ergangenen 
wiederholten Anordnung der pflichtwidrig unterlasse- 
nen Aufnahme eines Berichtigungöartikels gegeben ist,