
334 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
conf. oberstricht. Urtheil v. 22. Mai 1875 
UNr. 247, 
so wird das Verschulden des verantwortlichen Re- 
dakteurs dadurch nicht aufgehoben, daß derselbe in 
dem Zeitpunkte, als das die Anordnung enthaltende 
Judikat mit Zustellung eines oberstrichterlichen Er- 
kenntnisses rechtskräftig wurde, nicht mehr als ver- 
antwortlicher Redakteur fungirte und deßhalb nicht 
in der Lage war, dem Judikate sofort in eigener 
Person Genüge zu leisten, weil er zufolge seiner 
früheren Verweigerung der Berichtigungsaufnahme 
als damals verantwortlicher Redakteur bereits mit 
dem Erlasse der judikatmäßigen Anordnung durch die 
Instanzgerichte für die Erfüllung derselben nach 
Eintritt ihrer Rechtskraft haftbar geworden ist. 
UNr. 554 Erk. v. 4. Dez. 1875. 
88. 20 Abs. 2, 21 Abs. 2. Die Voraussetz= 
ung, unter welcher der Nachweis des Verfassers 
im Sinne de5 g. 21 Abs. 2 den verantwortlichen 
Redakteur einer periodischen Druckschrift vor der 
Bestrafung schützen kann, ist nach ausdrücklicher Be- 
stimmung dieses §., daß der Redakteur nur wegen 
Fahrlässigkeit zur Verantwortung gezogen ist, 
und sie trifft daher nicht zu, wenn er in Bezug 
auf das den Thatbestand einer strafbaren Handlung 
bildende Preßerzeugniß als Thäter nach 8. 20 
Abs. 2 zur Verantwortung gezogen wird. UNr. 327 
Erk. v. 17. Juli 1875. 
V. Bayr. Forstgesetz v. 28. März 1852. 
Art. 23 Abs. 1, 24, 43 Abs. 2, 44, 87. Der 
Art. 87 findet immer dann Anwendung, wenn Je- 
mand in einem fremden Walde ohne das Bestehen 
einer Weidedienstbarkelt oder ohne Bewilligung des 
Walbdbesitzers sein Vieh weiden läßt, sowie wenn 
der Weideberechtigte unter Ueberschreitung selner 
Berechtigung in zu seinem Weidegebiete gehörigen 
verschonten Waldorten während der Schonungs-