
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 335 
zeit die Weide pPflegt, weil solche Beweidung sich 
als objektiv rechtswidrig darstellt. UNr. 573 Erk. 
v. 17. Dez. 1875. ⅜ 
Art. 36, 10, 74. Der Eigenthümer einer 
Schutzwaldung, welcher, in der Absicht, dadurch den 
Waldabtrieb (ungestraft) herbeizuführen, zuerst das 
Areal der Waldung an einen Anderen mit Vorbe- 
halt seines Eigenthums an dem stehenden Holze und 
hierauf den Holzbestand an einen Dritten, welcher den 
Kahlhieb ausführte, veräußerte, wurde als der für straf- 
baren Kahlhieb allein verantwortliche Wald- 
besitzer erklärt. UNr. 354 Erk. v. 7. Aug. 1875. 
Art. 43 siehe Art. 23. 
Art. 44 siehe Art. 23. 
Art. 78. RStGB. §§. 59, 242. Wenn 
der wegen Entwendung eines Forstproduktes Be- 
schuldigte in Folge einer seit Jahren unter Vor- 
wissen und Genehmigung des betreffenden Försters 
fortgesetzten Uebung bei der That in der Meinung 
versirte, daß die Forstbehörde die Hinwegnahme des 
fraglichen Forstproduktes (Brunnenkresse) nicht be- 
anstande, so ist der Thatbestand eines strafbaren 
Forstfrevels außgeschlossen; denn der Irrthum, daß 
die Bewilligung eines Dritten zu einer Handlung 
vorllege, ist thatsächlicher Natur und die Recht- 
sprechung hat auch beim gemeinen Diebstahl immer 
den Ausschluß eines strafbaren Thatbestandes an- 
erkannt, wenn der Thäter in entschuldbarer Weise 
der Meinung war, der treffende Inhaber der Sache 
werde die Hinwegnahme derselben genehmigen. 
UNr. 390 Erk. v. 23. Aug. 1875. 
Art. 87 siehe Art. 23. 
VI. Bayr. Malzaufschlagsgesetz v. 16. Mal 1868. 
Art. 22 Abs. 4, Art. 72. Durch das im 
Art. 22 Abs. 4 enthaltene absolute Verbot 
„Der Verkehr mit gebrochenem Malze im In- 
lande ist untersagt“