
336 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
ist jede Untersuchung der Frage, ob in einem concre- 
ten Verkaufe eine Gefährdung des Aerars gefunden 
werden könne, werthlos gemacht, indem jedem sol- 
chen Verkaufe der Charakter einer das Aerar ge- 
fährdenden Handlung authentisch aufgeprägt ist, und 
die Gesetzgebungsfaktoren die im Gesetzentwurfe auf 
die Uebertretung obigen Verbotes gesetzte Strafe so- 
gar zu erhöhen Veranlassung nahmen. , 
Verhandlg. d. K. der Abgeordneten 1866/67 
Beil. Bd. II S. 33, Bd. III S. 487; Stenogr. 
Berichte Bd. III S. 236; Verhandlg. d. K. d. 
Reichsräthe Beil. Bd. III S. 435 und 501; 
Stenogr. Berichte Bd. V S. 62. 
Obiges Verbot kann auch nicht auf den Ver- 
kehr mit noch nicht versteuertem Malze ein- 
geschränkt werden, denn die Kontrolmaßregeln, welche 
bis zur Erlassung des Malzaufschlagsgesetzes kraft 
der Bekanntmachung v. 5. Nov. 1862 (Reggkbl. 
S. 2469 ff.) bezüglich des Verkehres mit gewöhn- 
lichem, d. i. ungebrochenem sohin unversteuer- 
tem Malze in Geltung waren, sollten nach den Mo- 
tiven zur betr. Gesetzesstelle (Art. 24 und 25 des 
Entwurfes) mit dem neuen Gesetze gänzlich in Weg- 
fall kommen, und daß diese Absicht ausgeführt wurde, 
beweist Art. 105 des Gesetzes. Verhandlg. d. K. 
d. Abgeord. 1866/67 Beil. Bd. II S. 42. UMr. 
466 Erk. v. 16. Okt. 1875. 
Art. 33 Abs. 2, 38, 51, 52, 81 Z. 4. Un- 
richtige Vorträge des Befundes der Abmessung auf 
der Polette und in dem Brechregister einer Mahl- 
mühle sind an dem Mühlbesitzer strafbar, wenn sie 
auch nur auf einem Schreibverstoße beruhen, von 
welchem der controlirende Beamte nicht sofort bei 
seinem Erscheinen in der Mühle in Kenntniß gesetzt 
wurde. UNr. 391 Erk. v. 23. Aug. 1875 r 
SHereich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
S— Tes in Au ODruck von Junge & Sohn.