
338 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
der dort bestimmten Wirkungen der Zustellung der 
Klage maßgebend, und hieran ändere der Umstand 
nichts, daß vor den Einzel-Gerichten die Ladung in 
eine bestimmte Sitzung ergehe und derselben inso- 
ferne keine unmittelbare Folge gegeben werde, als 
in der Sitzung beide Theile weder persönlich noch 
durch Bevollmächtigte erschienen, und keine Anträge 
an das Gericht stellten. Trotzdem bleibe dieses mit 
der bei ihm erhobenen Klage befaßt, und das Aus- 
bleiben der Parteien bzhw. die beiderseitige Unter- 
lassung der Stellung von Anträgen in der in der 
Vorladung bezeichneten Sitzung habe nur die Folge, 
daß die Ladung als solche ihre Wirkung verliere 
und neue Ladung ergehen müsse, wenn später die 
Sache dennoch zur Verhandlung gebracht werden 
wolle; im Uebrigen aber bleibe die einmal gemachte 
Klagezustellung in Kraft. Die neue Ladung brauche 
sich daher auch auf nichts Weiteres als auf die Auf- 
forderung zum Erscheinen in einer weiteren bestimm- 
ten Sitzung zu erstrecken, sofern die frühere Zustell- 
ung den Anforderungen des Art. 501 der Proz.-O., 
namentlich unter Nr. 3, entsprechend gewesen sei. 
Bei der Aufstellung, daß nur in der durch die La- 
dung bestimmten Sitzung Anträge genommen werden 
könnten und nur in dieser Sitzung das Gericht 
mit der Sache befaßt sei, und bei der daraus ge- 
zogenen Folgerung, daß die Klage als nicht an- 
gebracht zu betrachten wäre, wenn in dieser Sitzung 
die Parteien nicht erschienen bzhw. keine Anträge 
stellten, würden die Art. 501 und 179 und über- 
dieß der Umstand übersehen, daß die nach Art. 501 
gemachte Zustellung außer der eigentlichen Vorladung 
auch im Wesentlichen die weiteren, im Art. 225 für 
das bezirksgerichtliche Verfahren vorgeschriebenen 
Reauisite enthalte, daß die Vorladung in eine be- 
stimmte Sitzung im einzelgerlchtlichen Verfahren nur