
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 339 
deshalb geboten sei, weil in diesem die Parteien 
selbst thätig zu sein hätten, und daß die Proz.-O. 
auch im bezirksgerichtlichen Verfahren mit der in 
gehöriger Form geschehenen Zustellung der Klage- 
schrift die Folgen der Rechtshängigkeit verbinde. — 
Es dauerten demnach die Wirkungen der Klagzu- 
stellung auch vor dem Einzelgerichte so lange fort, 
bis der Rechtsstreit dort erledigt sei, was auch durch 
Abstand des Klägers vom Prozesse geschehen könne. 
— Wernz, Comm. Bd. 1 S. 484 Nr. 1 und 2 
S. 186 Nr. 1, 2 und 3 S. 311 Nr. 8 und· 9; 
Schmitt, Proz.-O. Bd. 2 S. 406, 335 u. f. — 
Urth. v. 26. Juli HVNr. 3142. 
Art. 209 mit 853 Abs. 1. Wenn es auch 
bezüglich der Frist zur Erhebung der Nichtigkeitsbe- 
schwerde bei der Regel des Art. 209 verbleibt, 
— Sammlg. Bd. 3 S. 113 — so gilt dieselbe 
doch nicht für das Vollstreckungs-Verfahren; 
denn der unter die allgemeinen Vorschriften über 
dieses Verfahren aufgenommene Art. 853 Abs. 1 
verordnet, daß im Vollstreckungs-Verfahren die Fristen 
wegen Entfernung nicht erweitert werden, soweit das 
Gesetz nicht anders bestimmt; eine solche besondere 
Bestimmung bezüglüch der im Vollstreckungs-Verfah- 
ren vorkommenden Erhebung der Nichtigkeitsbe- 
schwerde aber hat die Proz.-O. nicht aufgestellt. Es 
hat daher auch bezüglich der Nichtigkeitsbeschwerde 
im Vollstreckungs-Verfahren bei der Regel des Art. 853 
Abs. 1 sein Verbleiben. — Urth. v. 19. Juli 
HVNr. 3156. 
Art. 215 mit 547. Unstatthaftigkeit 
nachträglicher Geltendmachung von im 
Wechselprozesse wegen mangelnder Be- 
gründung verworfener Einreden. Die in 
einem Wechselprozesse wegen mangelnder Begründ- 
ung verworfene Einrede der Zahlung kann nachträg-