
340 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
lich nicht mehr geltend gemacht werden. Dem stehen 
die allgemeinen Prozeßgrundsätze, welche nach 
Art. 539 mit 524 der Proz.-O., auch im Wechsel- 
prozesse zur Anwendung zu kommen haben, und 
insbesondere Art. 215 a. a. O. entgegen. Aller- 
dings ist nach Proz.-O. Art. 550 auch eine Nach- 
klage zulässig, ohne daß dieselbe im Wechselprozesse 
mehr vorbehalten wird, dieselbe greift jedoch, weil. 
der jetzige Wechsel-Prozeß die im früheren Wechsel- 
prozesse enthaltenen Beschränkungen nicht mehr 
kennt, nur in jenen Fällen Platz, wenn es sich um 
Einreden handelt, welche nach Art. 547 der Proz.= 
Ordn. auch im dermaligen Wechselprozesse nach der 
besonderen Natur des Wechselrechtes nicht geltend 
gemacht werden dürfen. — Urth. v. 15. Juli 
HVNr. 3075. 
Art. 226. S. Art. 698. - 
Art. 323. Durch die Bestimmung dieses 
Artikels sollte nur ausgedrückt werden, daß die Ur- 
theile des Strafrichters, wenn sie eine Schuld aus- 
sprechen, als praesumtiones juris ei de jure für 
sich allein vollen Beweis liefern, keineswegs 
aber daß das in den ihnen zu Grunde liegenden 
Akten enthaltene Material nicht zum Beweise durch 
gemeine Vermuthungen benützt werden dürfe. — 
Urth. v. 14. Juli HVNr. 3174. 
Art. 453. In einer Klagsache des Advokaten 
B. gegen M. wegen Deserviten hatte ein Land- 
Gericht dem Rechtskonzipienten K. als Substituten 
des B. einen Entscheidungseid auferlegt, weil jener 
eigenes Wissen in der Sache besitze, nicht aber B., 
und demnach im Hinblicke auf Proz.-O. Art. 453 
Abs. 2 verpflichtet sei, den Eid abzuleisten. Auf 
Beschwerde des B. wurde dieses Urtheil wegen Ver- 
letzung der Proz.-O. Art. 453 Abs. 2 und Art. 459 
Abs. 2 vernichtet, weil dieser allein als Kläger