
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 341 
aufgetreten sei, und der vom Landgerichte betonte 
Umstand an der Statthaftigkeit bezhw. Unstatthaftig- 
keit der Eidesauflage nichts zu ändern vermöge. — 
Urth. v. 31. Juli HVNr. 3169. 
Art. 698 u. 226. Das Gesetz betrachtet die 
Aufforderung zur Bestellung eines Anwaltes und 
zur Anzeige von der erfolgten Bestellung, d. i. die 
Vorladung, als einen wesentlichen Bestandtheil 
des die Zustellung der Klage oder Berufung be- 
treffenden Gerichtsvollzieheraktes, und eine Klage- 
oder Berufungs-Erhebung ohne gleichzeitige 
Vorladung der Gegenpartei in der vorge- 
schriebenen Form ist ohne rechtliche Wirkung, 
nichtig. — Urth. v. 4. Juli HVNr. 3110. 
Zufällige Funktionen des Gläubiger- 
ausschusses. Wenn auch der Gläubiger-Ausschuß 
verinöge der ihm durch das Gesetz — (Proz.-O. 
Art. 1236, 1282—1288, 1290, 1292, 1293) — 
zugewiesenen Funktionen an und für sich nur dazu 
berufen ist, die gemeinschaftlichen Interessen der 
Gläubigerschaft in Ansehung der Bildung und Ver- 
tretung der Aktivmasse zu wahren, so besteht doch 
kein gesetzliches Verbot, daß demselben auch Geschäfte, 
welche mit dem Interesse der Gesammtgläubiger- 
schaft nicht kollidiren, von einer Mehrzahl einzelner 
Gläubiger übertragen werden, bei deren Ausführung 
sodann der Gläubiger-Ausschuß selbstverständlich nicht 
als Organ der Gläubigerschaft als solcher, sondern 
nur als Vertreter der betreffenden einzelnen Gläubi- 
ger in Betracht kommt. — (Im konkreten Falle 
hatten mehrere Gläubiger einer Llauidation Wider- 
spruch entgegengesetzt und den Gläubigerausschuß zu 
deren näherer Prüfung und erforderlichen Falles zur 
Aufstellung eines Anwalts zu ihrer Vertretung in den 
entstehenden Streitigkeiten ermächtigt.) — Urth. v. 
21. Juli HVNr. 3046.