
342 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Civilrechtliche Entscheidungen. 
Allgemeine Lehren. Beweislast bei der 
Behauptung einer dem Geschäfte beige- 
fügten Bedingung. Wiederholt — vgl. Bl. f. 
RA. Bd. 40 S. 108 u. Bd. 41 S. 157 — hat 
sich der OGH. dafür ausgesprochen, daß, wenn eine 
Partei einem gegen sie geltend gemachten Rechts- 
geschäfte gegenüber sich auf eine demselben beige- 
fügte Suspensivbedingung beruft, deren Gegner die 
Unbedingtheit des Geschäftes zu beweisen habe. 
Urth. v. 8. Juli HVNr. 3096. 
Sachenrecht. Zur Lehre von der 
Oeffentlichkeit des HSypotheken- 
buches. Haftung des Drittbesitzers 
bezüglich der Zahlungömodalitäten 
bei Annuitäten-Capitalien. Auf einem 
Anwesen war ein Darlehen hypothekarisch einge- 
tragen als ein zu 5½1% verzinsliches und in An- 
nuitäten in der Art heimzuzahlendes Kapital, daß 
neben den 5½2,% Zinsen noch weiter eine Amorti- 
satlonsrate zu 1%, sowie ein als Provision zu ent- 
richtender Betrag von ½/½2 %, sohin eine Annnität 
von 7 °/ jährlich aus der ursprünglichen. Darlehens- 
summe während 35 auf einander folgender Jahre 
zu entrichten sei. 
Weiter war in der Schuldverschreibung be- 
dungen, aber im Hyp.-Buche nicht einge- 
tragen, daß im Falle der Rückzahlung des Kapi- 
talrestes vor der im Amortisationsplaue bestimmten 
Frist gerade so viele Provisionsraten berichtigt wer- 
den müßten, als Jahre an der ursprünglich stipu- 
lirten Tilgungsperiode noch abgingen. 
Das Anwesen wurde verkauft, der neue Er- 
werber übernahm die darauf haftenden Hypotheken, 
bezüglich der Uebernahme der eben erwähnten Ver- 
tragsklausel wurde im Kaufvertrage nichts bestimmt.