
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 343 
Der Käufer kündigte das Annuitätenkapital, 
zahlte dasselbe nebst Zinsen und der bis zum Zahl- 
ungstage berechneten Provision, konnte aber die 
Löschung der Hypothek nicht erlangen, weil die betr. 
Bank auch Zahlung der unter Zugrundlegung der 
oben erwähnten Vertragsklausel für die an der ur- 
sprünglich stipulirten Tilgungsperiode noch übrigen 
Jahre zu berechnenden Provisionsraten verlangte, 
wozu Käufer S. wegen seiner Eigenschaft als drit- 
ter Besitzer des Hypoth.-Objekts sich nicht als ver- 
pflichtet erachtete. Es kam die Sache zum gericht- 
lichen Austrage und über die zu entscheidende Frage 
hat sich auf Nichtigkeitsbeschwerde des S. der 
OGH. also ausgesprochen: 
Der dritte Besitzer des Hypothekenobjekts hat 
für die eingetragenen Hypotheken mit allen dem 
ForderungSßrechte anklebenden und aus dem Eintrag 
erkennbaren Vertragsbestimmungen zu haften und 
S. im vorliegenden Falle deshalb, weil davon, daß 
dem Schuldner das Recht zustehe, von den ihm 
durch das Hypothekenbuch kund gegebenen Zahlungs- 
modalitäten abzugehen und nach eigener Bestimm- 
ung zur vorzeitigen Tilgung des Annuttätendarlehens 
zu schreiten, in dem Hypothekeneintrag keine Er- 
wähnung gemacht ist. 
Will sonach S. andere als im Hypotheken- 
buche eingetragene Bedingungen für sich in Anspruch 
nehmen und will er namentlich den aus dem Ein- 
trag ersichtlichen Zahlungsmodus verlassen und von 
der vorzeitigen Heimzahlung des Kapitals Gebrauch 
machen, so hat er sich dieser Neuerung wegen mit 
der Gläubigerin besonders ausßeinanderzusetzen und 
die Zustimmung derselben einzuholen, weßhalb sich 
Nichtigkeitskläger keinenfalls dadurch für beschwert 
erachten kann, daß seinem auf bedingungslose Heim-