
344 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
zahlung des Kapitals erhobenen Anspruche mit dem 
Entscheidungsgrunde begegnet wurde, er könne von 
der im Hypothekenbuche eingetragenen Zahlungs- 
weise nur unter der von der Gläubigerin auch ihm 
gegenüber festgehaltenen Bedingung abgehen, unter 
welcher dem ursprünglichen Schuldner die Möglich- 
keit hiezu eingeräumt worden sei. Aus demselben 
Grunde ist es auch gerechtfertigt, daß die Behaupt- 
ung des Nichtigkeitsklägers, er habe die in Anseh- 
ung der vorzeitigen Kapitalsheimzahlung mit dem 
ursprünglichen Schuldner vereinbarte Bedingung bei 
der Erwerbung des Hypothekenobjekts nicht gekannt, 
wegen Unerheblichkeit außer Beachtung blieb, und 
kann es nicht als Verstoß gegen die Wirkungen 
der Oeffentlichkeit des Hypothekenbuches angesehen 
werden, wenn im angefochtenen Urtheile darauf 
hingewiesen ist, daß es Sache des Nichtigkeitsklä- 
gers gewesen wäre, über die Bedingungen, unter 
welchen es ihm möglich sel, von der vereinbarten 
Zahlungsweise abzugehen, sich vorher zu verge- 
wissern. . ç 
Von einer Verletzung der hypothekenrechtlichen 
Bestimmungen über die mit der Oeffentlichkeit des 
Hypothekenbuches verknüpften Folgen könnte nur 
daun die Rede sein, wenn der Eintrag des frag- 
lichen Annuitätendarlehens, sowie derselbe abgefaßt 
und durch das Hypothekenbuch kund gegeben ist, 
schon kraft des Gesetzes die rechtliche Wirkung her- 
vorbringen würde, dem Michtigkeitskläger das von 
ihm beanspruchte Recht der bedingungslosen Auf- 
kündung und Heimzahlung des Kapitals zu ver- 
schaffen. Nun gilt zwar in Obligationsverhältnissen 
die Regel, daß der Schuldner auch vor Ablauf der 
bedungenen Zeit zu erfüllen berechtigt sei, sofern er 
nicht zur ungelegenen Zeit anbietet oder der Auf- 
schub der Leistung zum Vortheile des Gläubigers