
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 345 
gereichen soll, allein dieser Satz kann jedenfalls nur 
auf solche Rechtsgeschäfte bezogen werden, bei wel- 
chen die Befristung oder Betagung der Forderung 
als Nebenbestimmung beigefügt ist, und nur in ei- 
nem solchen Falle wäre bis zum Beweise de5 Gegen- 
theils die Annahme zulässig, daß die beigefügte Zeit- 
bestimmung als zum Besten des Schuldners und 
nicht zum Besten des Gläubiger5 vereinbart anzu- 
sehen sei. Dagegen trifft diese Rechtsregel bei dem 
Annuitätendarlehen aus dem Grunde nicht zu, weil 
die auf eine bestimmte Zahl von Jahren festgesetzte 
Tilgungsperiode in ihrer untrennbaren Verbindung 
mit den zur Amortisirung des Kapitals bestimmten 
fixen Jahresleistungen nicht als ein zufälliges, son- 
dern wesentliches Merkmal des fraglichen Rechts- 
geschäftes in Betracht zu kommen hat, ohne welches 
das auf einen bestimmten Tilgungsplan sich stützende 
Darlehensgeschäft überhaupt nicht zur rechtlichen 
Existenz gelangen kann. Setzt daher der Gläubiger 
die Bedingungen fest, unter welchen er die Ver- 
pflichtung übernimmt, nach Ablauf der im Vertrage 
bedungenen Zeit das Kapital als getilgt zu betrach- 
ten, so ist der Schuldner an die Einhaltung dieser 
zur Wesenheit des Vertrags gehörigen Bedingungen 
gebunden und nicht berechtigt, ohne Einwilligung 
de5 Gläubigers willkürlich davon abzugehen, zumal 
der Gläubiger bei Eingehung dieses Rechtsgeschäftes 
schon von vornherein die in den Wechselfällen des 
Geldmarktes liegende Gefahr übernimmt, durch Um- 
setzung der an ihn zu leistenden Amortisatlonsraten 
die Tilgung des Kapitals sich selbst zu verschaffen, 
diese Gefahr aber dann eine vergrößerte sein würde, 
wenn man den Gläubiger auch für verpflichtet er- 
achten wollte, ungeachtet des festgesetzten Tilgungs-= 
modus jeder lediglich von dem Belieben selner 
Schuldner abhängigen Anhäufung von Baarmitteln