
346 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
und der dadurch möglicherweise erschwerten Umsatz- 
gelegenheit sich fügen zu müssen. — Urth. v. 11. 
Juli HVNMr. 3133. 
Obligationenrecht. Austragreichnisse und 
Zehrpfennig als Alimente. Es fragte sich, ob 
zu den Alimenten im Sinne des bayr. Landr. Thl. 1 
c. 4 §. 7 und Anm. hiezu Nr. 7—9 — (in Rück- 
sicht auf Proz.-O. Art. 968 Abs. 1) — auch ein 
in einem Gutsübergabsvertrage stipulirter „Zehr- 
pfeunig“ zu rechnen sei? Darüber hat sich der OGH. 
also ausgesprochen: 
Zu den Alimenten im gedachten Sinne wird 
da, wo bei Gutsübergaben dem Gutsübergeber außer 
den eigentlichen in fortlaufenden Leistungen an 
Nahrungsmitteln, Kleidern und Wohnung, oder auch, 
wenigstens nebenbei, an Geldbeträgen auf dessen 
Lebensdauer bestehenden Austragsreichnissen auch 
noch ein sogenannter Zehr= oder Nothpfennig in 
einer bestimmten, ein für allemal feststehenden Summe 
ausbedungen wird, dieser letztere in der Regel nicht 
gerechnet werden können, da jene Austragsreichnisse 
gewöhnlich in der Art und in dem Maße normirt 
werden, daß durch dieselben schon der nothwendigste 
Lebensunterhalt des Gutsübergebers gesichert ist und 
also der daneben noch bedungene Noth= und Zehr- 
pfennig nur dazu bestimmt erscheint, jenem die Mittel 
zur Bestreitung weiterer über die wirkliche Noth- 
durft hinausgehender oder nicht vorauszusehender 
außerordentlicher Bedürfnisse zu gewähren. "„ 
Ist jedoch die bezeichnete Voraussetzung in 
einem Falle der gedachten Art nicht gegeben, sind 
die elgentlichen fortlaufenden Austragsreichnisse nicht 
in einem solchen Maße festgesetzt, daß dieselben zur 
Deckung des nothwendigen Lebensunterhalts deß 
Gutßübergebers hinreichen, so ist es wohl möglich, 
daß die Absicht der Kontrahenten dahin gerichtet