
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 347 
war, daß auch auf den neben jenen Reichnissen sti- 
vulirten Noth= oder Zehrpfennig der Uebergeber hin- 
sichtlich seiner Lebsucht mit angewiesen sein solle, und 
unter dieser Voraussetzung — welche um so eher 
wird angenommen werden können, wenn die Zahlung 
des Zehrpfennigs in der Art geregelt ist, daß sie 
nicht auf einmal oder in größeren Fristen, sondern 
nur in ganz kleinen, jährlichen Raten zu geschehen 
hat — werden dann allerdings auch solche Bezüge 
als unter dem Begriff der Alimente in obigem Sinne 
fallend sich darstellen. 
4 Das oberstrichterliche Urtheil vom 4. Mai 1863 
— Bl. f. RA. Bd. 28 S. 239; Seuffert, Arch. 
Bd. 17 Nr. 80 — steht dem nicht entgegen, da 
dort vorausgesetzt ist, daß der Lebensunterhalt des 
Gutsübergebers schon durch die für denselben stipu- 
lirten Austragsreichnisse gesichert sei, und überdieß 
sich konstatirt findet, daß in dem betreffenden Ver- 
trage ausdrücklich bestimmt gewesen, es sei die als 
Zehrpfennig stipulirte Summe zu Bedürfnissen zu 
verwenden, welche nicht zum Lebensunterhalte des 
Gutsübergebers gehören. — Urth. v. 26. Juni 
HVNMr. 3092. 
Gewährleistung bei Viehveräußerung. 
In Art. 1 des Gesetzes v. 26. März 1859, betr. 
die Gewährleistung bel Viehveräußerungen, ist unter 
Ziff. II, 1 als Gewährschaftsfehler bei dem Rind- 
viehe bezeichnet „Tragsack= und Scheidevorfall, so- 
fern er nicht unmittelbar nach einer Geburt vor- 
kommt.“ Es fragte sich: ob diese Bestimmung so 
aufzufassen sei, daß beide Vorfälle zusammen 
zu dem vorgesehenen Gewährschaftsfehler nothwendig 
seien, oder aber ob der eine oder der andere Vor- 
fall hiezu genüge? Diese Frage wurde vom OGH. 
in der letzteren Alternative bejaht unter Verweisung 
auf Lauk's und Völderndorff's Erläuterungen