
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 349 
Die Bezeichnung „ständig“ habe keine sub- 
jektive Bedeutung in dem Sinne, daß ein in den 
etatsmäßig normirten Bezug eintretender Diurnist 
mit der erfolgten Zulassung zu den Kanzleigeschäften 
in ein bleibendes Dienstverhältniß eingetreten 
und in der Eigenschaft eine5 Angestellten auf eine 
dauernde entgeldliche Beschäftigung und Versorgung 
im öffentlichen Dienste zu rechnen berechtigt ge- 
wesen wäre; der Ausdruck „ständig“ bei einem 
Theile der damaligen Diurnisten habe vielmehr blos 
eine objektive, auf den Umfang der Kanzleige- 
schäfte bei einem Gerichte und auf die nach der 
regelmäßigen Geschäftsaufgabe einer Ge- 
richtskanzlei sich bemessenden Anzahl von 
Schreibern bezügliche Bedeutung, was zweifellos 
aus den zur Zeit der Aufnahme des N. in den 
landgerichtlichen Kanzleidienst schon vor der neuen 
Proz.-O. bestandenen, von den einschlägigen Be- 
hörden auf Grund des Ger.-Verf.-Ges. v. 10. Nov. 
1861 und zu dessen Vollzuge erlassener Normativ= 
bestimmungen — (Verweisung auf Just.-Minist.= 
Entschl. v. 13. Juni 1862, das Regiewesen betr. 
Just.-Min.-Bl. 1863 Erg.-Hft. S. 77 u. f.) — 
sich ergebe. 
Hienach habe zur Zeit, da N. ständiger Tag- 
schreiber geworden, durchaus kein Unterschied in der 
dienstlichen Stellung und insbesondere hinsichtlich 
der Beendigungsart des dienstlichen Verhältnisses 
zwischen ständigen und nicht ständigen Tagschreibern 
der Landgerichte stattgefunden, denn es sei die Be- 
fugniß zur Entlassung des einen wie des andern 
dem beliebigen Ermessen dessen anheimgestellt 
geblieben, der ihn aufgenommen hatte. 
Das Prekäre dieser dienstlichen Stellung sei 
durch Einführung der neuen Proz.-O. nicht alterirt 
worden; — Vollz.-Vorschr. z. Einf.-Ges. Art. 129