
350 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
bis 132. VO. v. 16. Juni 1870 Art. 12 (Just.= 
Min.-Bl. S. 230). VO. v. 1. Juli 1870 (a. a. 
O. S. 392). Just.-Min.-Entschl. v. 3. Juli 1870 
Ziff. 2—4 u. 7 Abs. 4 (a. a. O. S. 406). 
Just.-M.-E. v. 1. Okt. 1870 (a. a. O. S. 485). 
Fin.-M.-E. v. 8. März 1871 (Just.-M.-Bl. 
S. 71) — ja seit Einführung der neuen Proz.-O. 
sei der Tagschreiber in ein noch mehr prekäres Ab- 
hängigkeitsverhältniß getreten, indem nun blos von 
dem Ermessen des Gerichtsschreibers — im Beneh- 
men mit dem Gerichtsvorstande — die Aufnahme 
sowie das Recht zur Entlassung der zum Schreib- 
personale gehörenden Tagschreiber abhängig gemacht 
erscheine. 
Auf einen in einem solchen Dienstverhältnisse 
stehenden Militärpensionisten könne Art. 10 Ziff. 3 
und Art. 11 vgl. mit Art. 12 Abs. 2 des Ges. v. 
16. Mai 1868, die Versorgung invalider Unter- 
offiziere und Soldaten betr., im Zusammenhalte der 
hiezu erlassenen VO. v. 6. April 1869 Beil. A 
keine Anwendung finden. 
Nach. Vorschrift jenes Art. 10 Ziff. 3 ruhe 
die Militärpension in Folge „erlangter Anstellung“, 
und derselbe Ausdruck sei auch in Art. 11 gebraucht, 
wo die Rede sei von „Verleihung“ einer Civil- 
dienststelle. Was unter „Anstellung“ im Sinne die- 
ses Gesetzes zu verstehen sei, darüber sprächen sich 
weder das Gesetz noch die Motive zu demselben noch 
die Kammerverhandlungen aus; eine von dem Re- 
ferenten der K. d. A. — (Verh. Beil. Bd. 4 S. 396 
Sp. 2) — zu Art. 11 ohnehin nur belläufig ge- 
machte Aeußerung, wo neben der widerruflichen An- 
stellung auch bloße Beschäftigung erwähnt werde, 
könne bei Auslegung de5 Art. 11 und 12 des alleg. 
Gesetzes nicht in einem entgegengesetzten Sinne ver- 
wendet werden, weil jene Aeußerung mit dem