
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 351 
Gesetzestexte offenbar nicht in Uebereinstimmung 
ehe. 
Eine „Anstellung“ setze eine Stelle voraus, 
welche zur Befriedigung eines voraussichtlich dauern- 
den Bedürfnisses des öffentlichen Dienstes geschaffen 
sei, und für welche, abgesehen von den s. g. Ehren- 
ämtern, ein entsprechender Gehalt als Gegenleistung 
für die Besorgung der mit der Stelle verbundenen 
Euisestesesste aus öffentlichen Mitteln ausge- 
etzt sei. 
Die rechtliche Natur des Dienstverhältuisses 
aber, welches durch die Uebertragung der Ge- 
schäfte des öffentlichen Dienstes an ein bestimmtes 
Subjekt geschaffen werde, bemesse sich — sofern nicht 
besondere Dienstverträge geschlossen seien — nach 
den allgemeinen Normen und Bedingungen, welche 
bezüglich des AnstellungSwesens je nach dem 
betreffenden Dienstes-Zweige und den verschiedenen 
Dienstesstufen von den für Erlassung solcher Nor- 
men und für Besetzung der einschlägigen Dienstes- 
stellen zuständigen Organen des Staates gegeben 
selen. Nach diesen Normen aber erfolge die Ver- 
leihung niedrigerer Dienstesstellen — wenn gleich ein 
zweifellos dauerndes Bedürfniß ihres Bestehens, 
also nach der objektiven Seite des Dienstesver- 
hältnisses hin, gegeben sei — in der Regel an den 
auf eine solche Stelle Gesetzten zwar nur in wider- 
ruflicher Weise, es werde derselbe aber immerhin 
in Folge einer derartigen „Verleihung einer subal- 
ternen Civilstelle“ als zu den Subalternbeamten im 
weiteren Sinne des Wortes gehörig bezeichnet und 
behandelt. Denn auch bei dieser Art der Verleihung 
einer Dienstesstelle bestehe nicht nur nach allgemei- 
ner Anschauung und insbesondere nach der Auffassung 
der in solcher Weise Angestellten, sondern auch nach 
dem ihnen gegenüber bisher zu Tage getretenen