
352 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Verhalten der staatlichen Organe, von denen die 
widerrufliche Verleihung solcher Stellen ausgehe, 
die zuversichtliche wenn auch nicht rechtlich verfolg- 
bare Annahme und die wohlbegründete Ansicht, daß 
der solchergestalt zum öffentlichen Dienste Zugelassene 
auf der ihm verliehenen Stelle sicher verbleiben werde, 
so lange er den hiemit verbundenen dienstlichen An- 
forderungen entspreche, und nicht etwa eine organi- 
satorische Maßregel seine Entlassung von Stelle und 
Gehalt nothwendig mache, und daß die Dauer seines 
Verbleibens in derselben trotz der widerruflichen Na- 
tur der Verleihung jedenfalls nicht von rein be- 
liebigem Gefallen habe abhängig gemacht wer- 
den wollen. 
Dennoch komme der Aufnahme des N. unter 
die Zahl der ständigen Tagschreiber die rechtliche 
Natur einer „Anstellung“ im Civildienste nicht zu, 
und habe daher derselbe weder in widerruflicher noch 
in ständiger Eigenschaft eine Anbeellung erlangta. 
welche gemäß Art. 10 Ziff. 3 des Ges. v. 16. Mai 
1868 den Einzug der Mitärpension zuließe. 
Urth. v. 24. Juli HVNr. 3 
Erbrecht. Pffelz1 Ergichaftsklagen. 
Es wurde anerkannt, daß das durch c. 3 C. de 
edicto D. Hadriani toll. (6, 33) geschaffene spezielle 
benelicium nur dem eingesetzten (direkten) Erben 
und dem Vulgarsubstituten zu Statten komme, nicht 
aber dem v B“322 —. Seuffert, Pand. 
4. Aufl. §. 583 Not. 6;. Mählenbruch, Doctr. 
and. §. 583 in lin.; Löhr in der Gießener Ztschr. 
Civ.-R. u. Proz. Bd. #. 330; Seuffert, Arch. 
Bd. 12 S. 62. — Urth. v. 26. Jull. HVNr. 3167. 
) Vgl. oben S. 231 u. f. 
Redakt. ettich in Nürnberg. Verl.: Palm & Enke 
Eth — in Erlangen. Druck von Junge & Sohn.