
Samstag den 4. November 1876. 41. Jahrgang. M 23. 
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Plätter für Rechtsanwendung 
zunächst in Bayern. 
Inhalt: -t— Lehre von dem Widerruse eines Testementte. — Uebersicht 
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Miense in Bayern in Gegenständen n Strs I in ber 
z# # m i. Januar bls 30. Juni 1876. — der 
12 vtza lenen Uebersicht der neueren obe Pnchbte Erichen —i 
schtrungen in Gegensländen des Clollrechits und Lussscheg. 
Zur Lehre von dem Widerrufe eines Testamentes 
von 
Notar Dr. Ortenau in München. 
Das bayerische Notarlatsgesetz enthält keinerlei 
Bestimmungen über den Widerruf letztwilliger Ver- 
fügungen, und konnten sich daher sowohl über die 
Form als über die Wirkung eines solchen Aktes ver- 
schiedene Meinungen bilden. 
In Beziehung auf die Form verlangt Zink 
(Commentar zum Notariatsgesetz S. 138 und 246) 
und mit ihm wohl. der überwiegende Theil der Praxis 
zur Gültigkeit des notariell beurkundeten Widerrufes 
einer jeden letztwilligen Verfügung nur die gewöhn- 
lich en Förmlichkeiten einer Notariatsurkunde; Roth 
dagegen lehrt im Bayerischen Civilrechte Thell III 
S. 496, daß hierüber das einschlägige Civilrecht 
entschelde und, wenn dieses, wie meistens in Bezug 
auf Testamente der Fall, zum Widerrufe die näm- 
lichen Förmlichkelten wie zur Errichtung erheischt, 
hiernach in den betreffenden Rechtsgebieten bei Be- 
urkundung eines Widerrufes die in Artikel 60 des 
Notariatsgesetze5 vorgeschriebene Testamentsform be- 
obachtet werden müsse. 
Neue Folge XII. Band.