
354 Testamentswiderruf. 
Eben so stritt man über die Wirkungen des 
Widerrufes. Roth verweist auch hier auf das 
einschlägige Civilrecht und erkennt demgemäß wegen 
der bekannten Bestimmung der L. 27 C. de testam. 
(6, 23) für das gemeine Recht die Wirksamkeit 
der Revokation eines förmlichen Testamentes nur 
dann an, wenn seit der Errichtung desselben zehn 
Jahre verflossen sind. Zink dagegen behauptet, daß 
im ganzen Geltungsgebiete des Notariatsgesetzes 
ohne Rücksicht auf das besondere bürgerliche Recht 
eines Ortes ein jeder letzter Wille, also auch ein 
Testament, durch einen notariell beurkundeten Wider- 
ruf sofort aufgehoben werde. 
Die folgende Erörterung dürfte zeigen, daß 
hinsichtlich der Form die Ansicht Zink's, hinsichtlich 
der Wirkung die Ansicht Roth's den Vorzug 
verdient. 
Zur Beantwortung der in Vorstehendem aufge- 
worfenen Fragen muß wohl ins Auge gefaßt werden, 
daß das Notariatsgefetz nur dazu bestimmt war und 
ist, die freiwillige Gerichtsbarkeit und ihre Akte in 
Bezug auf Zuständigkeit und Form zu regeln, also 
an und für sich lediglich die Bedeutung eines Ge- 
richtsorganisationsgesetzes hat. Mit solchen formellen 
Regelungen konnte zwar der souveräne Gesetzgeber 
aus Zweckmäßigkeitsgründen auch materielle (civil- 
rechtliche) Bestimmungen äußerlich verbinden und ein 
dab Gesetz aufnehmen, wie er z. B. in Artikel 14 
gethan; es ergibt sich aber eben aus dem Charakter 
und dem intendirten Umfange des Gesetzes, daß 
diese Bestimmungen nur in ausdrücklichen Anord- 
nungen und mit aubßgesprochener Absichtlich= 
keit getroffen worden sein können. Nach diesen 
Grundsätzen muß nun das in Rede stehende Schwei- 
gen des Notariatsgesetzes gedeutet werden. " 
Vor Allem haben wir lediglich das bis dahin 
gültige einschlägige Civllrecht zu fragen, ob der