
Testamentswiderruf. 355 
Widerruf einer letztwilligen Verfügung in öffentlicher 
Urkunde geschehen muß oder ob solcher auch in einem 
Privatakte erklärt werden kann. Denn hierüber 
findet sich in dem Notariatsgesetze keine Bestimmung, 
und ist folglich an der biöher bestandenen Gesetz- 
gebung nichts geändert worden. Desgleichen bleibt 
in Ermangelung einer gegentheiligen Anordnung die 
bisherige Legislation über die Form der durch sle 
zugelassenen Privatakte völlig unberührt. Soweit 
aber das betreffende Recht eine öffentliche gericht- 
liche (sei es nun von einem Richter im eigentlichen 
Sinne oder auch von einem Notare zu verfassende) 
Urkunde erheischt oder zuläßt, kann nunmehr lediglich 
das Notariatsgesetz über Zuständigkeit und Form 
als maßgebend erachtet werden. Hinsichtlich der 
Zuständigkeit trifft der Artikel 16 die allgemeine Be- 
stimmung, daß alle bisher der gerichtlichen Aufnahme 
zugewiesenen Rechtsgeschäfte gültig nur vor einem 
Notare errichtet werden können, und gilt diese Be- 
stimmung natürlich auch von dem Widerrufe letzt- 
williger Verfügungen. Hinsichtlich der bei einem 
Widerrufe zu beobachtenden Form findet sich aber, 
wie erwähnt, keine besondere Vorschrift. Die An- 
ordnungen der Artikel 59 und 60 beziehen sich aus- 
gesprochenermaßen lediglich auf die Errichtung 
letztwilliger Verfügungen. Es gilt also auch nichts 
Besonderes über die Form des Widerrufes, und sind 
für alle Widerrufe ohne Unterschied von Testament 
oder Codicill, Erbeinsetzung oder Vermächtnif schlech- 
terdings nur die allgemeinen und besondere Förm- 
lichkeiten einer jeden gewöhnlichen Notariatsur- 
kunde in Anwendung zu bringen. Dieser leßtere 
Satz beruht aber nicht etwa nur auf einem zufälli- 
gen Uebersehen des Gesetzgebers, sondern ist eine 
von demselben gewollte Folgerung; dies ergibt sich 
aus seinem Vorbilde, dem französischen Rechte. So 
komplizirte Förmlichkeiten nämlich dort für die Er- 
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