
356 Testamentswiderruf. 
richtung eines notariellen Testamentes auch vorge- 
schrieben sind, wie z. B. für das offene Testament 
Zuziehung eines zweiten Notars und zweier Zeugen 
oder von vier Zeugen, Diktiren de5 Testators, 
Schreiben durch den Notar selbst, für das muystische 
Testament die Zuziehung von sechs Zeugen, Auf- 
schrift durch die eigene Hand des Notars u. s. w., 
ist doch durch die ausdrückliche Vorschrift des 
Art. 1035 des Code civ. für den Widerruf eines 
Testamentes nur die Form einer einfachen Notariats- 
urkunde gewählt !), und der Mangel einer Erwäh- 
nung in den Motiven des bayerischen Gesetzes zeigt 
zur Genüge, daß man hievon nicht abweichen wollte. 
Wenn dem gegenüber manche unserer Partikular= 
rechte :) zu dem Widerrufe eines Testamentes die 
1) Diese Form ist allerdings später in Frankreich selbst 
durch das Gesetz vom 21. Juni 1843 insoferne etwas 
erhöht worden, als die strikte und wirkliche Anwesen- 
heit des zweiten Notars oder der Zeugen wenigstens 
beim Vorlesen gefordert wird; allein die Zuziehung 
dieser Personen ist immer lediglich eine gewöhnliche 
allgemeine Förmlichkeit, welche bekanntlich nur miß- 
bräuchlich bei den meisten übrigen Urkunden aktuell 
weggelassen, formell aber doch immer erwähnt und in 
voller Strenge auch für andere als letztwillige Akte 
(z. B. Schenkungen, Anerkennung natürlicher Kin- 
der 2c.) von dem neuen Gesetze verlangt wird. 
Das Nähere hierüber siehe bei Roth a. a. O. AuchZ 
das Dinkelsbühler Recht (Stat. Dink. Tit. IV. 
8. 19) verordnet: „Es mag aber ein jeder sein Testa- 
ment oder letzten Willen ändern, mehren oder ganz 
abthun, so oft er will, jedoch daß er solche Ver- 
änderung mit eben der Zierlichkeit, Art und Weise 
vornehme, nach welchem die Testamenten selbst errich- 
tet werden müssen“ (Arnold I S. 276). 
Roth hat vielleicht diese Stelle deßwegen nicht 
allegirt, weil er der Ansicht war, das in Dinkels- 
bühl wegen des §. XI des Publikationspatentes v.