
Testamentswiderruf. 357 
nämliche Form wie zu dessen Errichtung verlangen, 
so gelten solche Bestimmungen heutzutage nur so 
weit, als damit die Frage geregelt wurde, ob ent- 
weder ausschließtich ein gerichtlicher Akt oder auch 
eine Privaterklärung mit gewissen Förmlichkeiten zu- 
gelassen wird. Wie aber der gerichtliche Akt beschaffen 
zu sein hat und eingerichtet merden muß, war und 
ist lediglich aus den jeweilig geltenden Organi- 
sationsgesetzen, gegenwärtig also nach dem Noriats-= 
gesetze, zu beurtheilen. So sind anerkanntermaßen 
die verschiedenen statutarrechtlichen Bestimmungen 
über die Formen des gerichtlichen Testamentes, über 
die Besetzung des Gerichtes hiebei, über die Art 
31. Dezember 1803 diese Frage nach der Preußischen 
Gerichtsordnung zu entscheiden sei. Zweifelsohne 
war auch dieses bis zum Notariatögesetze der Fall; 
gerade so, wie aber das Dinkelsbühler Statut durch 
die Preußische Gerichtsordnung aufgehoben wurde, 
ward wiederum diese in allen Fragen des gerichtlichen 
Verfahrens im Gebiele der freiwilligen Jurisdiktion 
durch das Notariatsgesetz beseitigt. Die eigenthüm- 
liche Vorschrift der Nürnberger Reformation (Tit. 29 
Ges. 12 §. 2), daß der Widerruf genau in der näm- 
lichen Form geschehen solle, in der eben das zu re- 
vocirende Testament errichtet worden ist, wurde in 
der Praxis stels als eine ungeschickte Fassung betrach- 
tet und nicht wörtlich genommen, sondern in dem 
Sinne obigen Dinkelsbühler Statutes ausgelegt, wie 
schon Wölckern (1737) in dem Commentar Band III 
S. 71 bezeugt. Daß die Dinkelsbühler Statulen 
vielfach nur als eine Ueberarbeitung der Nürnberger 
Reformation erscheinen, hat bereits Roth (Civilrecht 
Bd. I S. 77) hervorgehoben; die fast wörtliche 
Uebereinstimmung des ersteren Gesetzes mit dem 
Wölckern'schen Commentare in unserer Lehre bringt 
beinahe auf die Vermuthung, daß dieser Nürnberger 
Rechtsgelehrte bei der Redaktion der Dinkelsbühler 
Statuten (1738) eine Hauptrolle gespielt hat.