
358 Testamentswiderruf. 
und Weise der Aufbewahrung eines letzten Willens 
u. dgl. nicht erst seit heute und gestern, sondern 
schon längst Antiquität und durch die diesbezüglichen 
bayerischen Vorschriften und Gepflogenheiten ersetzt 
worden; so konnte z. B. auch der in 8. 593 I, 12 
des Allgemeinen Preußischen Landrechts getroffenen 
Anordnung, daß zum Widerrufe eines in einer ge- 
richtlichen Disposition errichteten Vermächtnisses die 
von einem Notar und zweien Zeugen abgegebene 
Erklärung hinreichend sein soll, in Bayern von 1807 
bis 1862 wegen Mangels des Notariates nicht ge- 
nügt werden, sondern trat an die Stelle jener Er- 
klärung einfach das gerichtliche Protokoll, das wie- 
derum von der einfachen Notariatsurkunde nach dem 
schon allegirten Artikel 16 des Notariatsgesetzes ab- 
gelöst wurde; jene Vorschrift des Preußischen Land- 
rechts ist nicht jure quodam postlliminii“ wieder 
aufgelebt!! Roth sucht die fortdauernde Gültigkeit 
der früheren Civilrechte über unsere Frage vergebens 
durch den §. 82 der Geschäftsordnung für die No- 
tare zu bewelisen. Denn jene einfache Ministerial- 
entschließung konnte und wollte keine Entscheidung 
über die vorwürfige Frage treffen, sondern, wie der 
Zusammenhang deutlich beweist, nur die aus dem 
Notariatsgesetze sich ergebende, jedoch von den bis- 
herigen Uebungen abweichende Folgerung, daß s. g. 
offene Testamente nicht zurückgegeben werden dürfen, 
sondern zu ihrer Ungültigkeit ein Widerruf nöthig 
sel, recht deutlich hervorheben und den Notaren zum 
Bewußtseln bringen. Wenn die Geschäftsordnung hie- 
bei einen „in gesetzlicher Form erklärten Widerruf“ ver- 
langt, so hat sie nichts Besonderes verordnet, son- 
dern nur ihrer Aufgabe und Competenz gemäß Selbst- 
verständliches wieder eingeschärft und höchstens klar 
gestellt, daß je nach der betreffenden Gesetz- 
gebung nicht blos notariell beurkundete, sondern 
auch in Privatakten sich manifestirende mündliche