
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 359 
oder schriftliche Widerrufe wie bisher zulässig seien. 
Für den notariellen Widerruf ist die einfache ge- 
wöhnliche Urkunde eben die „gesetzliche Form.“ 
Ganz anders ist es mit der Frage nach den 
Wirkungen des Widerrufes. Diese Frage ist aus- 
schließlich civilrechtlicher Natur. In dem Notariats- 
gesetze findet sich keine Bestimmung hierüber; folg- 
lich muß einfach die alte Gesetzgebung als conservirt 
gelten. Soweit gemeines Recht anzuwenden, ist 
demgemäß die Eingangs allegirte Vorschrift Justi- 
nian's, daß auch der durch einen öffentlichen Akt 
beurkundete Widerruf eines Testamentes erst dann 
wirksam ist, wenn seit der Testamentserrichtung zehn 
Jahre verflossen sind (und natürlich der Testator 
nicht vorher verstarb), noch heute bei uns in Bayern 
vollkommen gültig. Ob diese Vorschrift, wie Zink 
wegwerfend bemerkt, lediglich eine phantastische Grille 
des römischen Rechtes ist, mag dahin gestellt blei- 
ben; keinesfalls ändert diese Erwägung, selbst wenn 
sie richtig ist, an dem positiven Rechte Etwas. 
(Schluß folgt.) 
Uebersicht 
über die wichtigeren Ergebnisse der Rechksprechung 
des obersten Gerichtshofes in Bayern in Gegen- 
- ständen des Strafrechtes 
in der Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1876. 
I. Reichsstrafgesetzbuch. 
I§. 30, 42. PolSt GB. Art. 18 Abs. 2 und 
Art. 105. Die im §F. 30 d. RStGB. enthaltene 
Bestimmung, daß „in den Nachlaß eines Verur-