
360 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
theilten eine Geldstrafe nur dann vollstreckt werden 
könne, wenn das Urtheil bei Lebzeiten des Verur- 
theilten rechtskräftig geworden war“, bildet, insoferne 
sie den Vollzug einer Strafe nach dem Tode eines 
Verurtheilten Überhaupt noch gestattet, eine Aus- 
nahme von der Regel des gemeinen Strafrechtes, 
„daß der Tod eines Verbrechers dessen Schuld und 
Strafe tilge.“ 
Unter diese gesetzliche Ausnahme fallen aus 
analogem Grunde nothwendig auch solche Nebenstra- 
fen und Straffolgen, wie Konfiskationen, Schadens- 
ersätze, Bußen und Prozeßkosten, welche gleich der 
Geldstrafe an dem nachgelassenen Vermögen eines 
Verurtheillten vollzogen werden können. 
In der bayer. Strafgesetzgebung von 1813 so- 
wohl (Thl. I Art. 138) als von 1861 Art. 91 
haben die erwähnte gemeinrechtliche Regel und die 
Ausnahme in ihrer vollsten Ausdehnung ihren be- 
sonderen Ausdruck gefunden. 
Da die allgemeinen Bestimmungen des RSteG. 
88. 1—79, soweit sie nicht ausdrücklich von Ver- 
brechen und Vergehen handeln, auch für die Ueber- 
tretungen des Polizeistrafgesetzbuches gelten, so muß 
auch ein nach Art. 18 Abs. 2 und Art. 105 des 
PStGB. erlassener richterlicher Ausspruch, welcher 
einen im Nachlasse eines Beschuldigten verbleibendem 
Gegenstand betrifft, in analoger Anwendung des 
§. 30 d. RStGB. auch nach dem Tode des Be- 
schuldigten vollziehbar gelten, soferne der Ausspruch 
noch bei Lebzeiten desselben rechtskräftig war. 
Aus dem besprochenen Prinzipe mit seinen Aus- 
nahmen ergibt sich zur prozessualen Folge, daeß 
a) wenn ein Angeschuldigter vor rechtskräftigem 
Strafurtheile stirbt, das eingeleitete Strafver= 
fahren gegenstandslos wird, und die Akten 
einfach al5 erledigt zu behandelun sind, indem 
selbst bei dem Vorliegen eines Strafurtheiles,