
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 361 
welches noch anfechtbar ist, sei es, daß der 
Verurtheilte während des Laufes der Aufech- 
tungsfrist oder nach Einwendung und vor Be- 
scheidung des Rechtsmittels verstorben ist, 
eine Rechtskraft des Urtheiles mittels Ver- 
handlung und Bescheidung des Rechtsmittels 
nicht mehr herbeigeführt werden kann, daher 
das Urtheil in sich zusammenfällt, als ob es 
gar nicht ergangen wäre; « 
wenn dagegen ein Angeschuldigter erst nach 
eingetretener Rechtskraft eines über ihn er- 
gangenen Strafurtheiles stirbt, zwar die Voll- 
ziehbarkeit eines solchen Urtheiles, soweit es 
die physische Persönlichkeit des Verurtheilten 
(Leben, Freiheit, Ehre) betrifft, hinwegfällt, 
keineswegs aber die Vollziehbarkeit in ver- 
mögensrechtlichen Betreffen, worunter sich auch 
der Ausspruch subsumirt: 
daß der Polizeibehörde das Recht zustehe, 
einen von dem Beschuldigten ordnungswidrig 
geführten Bau zu beseitigen. 
Einem derartigen auf Grund des bayr. PSt G. 
Art. 105 erlassenen Ausspruche kommt insbesondere 
dann, wenn er neben elner Freisprechung des Be- 
schuldigten von einer Strafe erfolgt, im Hinblick auf 
g. 42 d. RSt GB. und Art. 18 d. PStGB. der 
Charakter eines selbstständigen Urtheiles zu, wie der 
oberste Gerichtshof berelts im Urtheil vom 27. Aug. 
1874 (Sammlg. Bd. IV S. 365) anerkannt hat. 
Erk. v. 10. März 1876 UNr. 118. 
« §.43vide§.267. 
88. 47, 49, 186, 193. Durch die Abfassung 
und Niederschreibung eines Schriftstückes im Auf- 
trage eines Dritten, welches ehrenkränkende Vor- 
würfe gegen einen Anderen enthält, begeht der 
Schriftenverfasser, soferne er sich des ehrenkränken- 
den Charakters bewußt und ihm die Absicht des 
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