
362 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
Auftraggebers, von dem Schrlftstücke Gebrauch zu 
machen, bekannt war, zwar eine Hilfelelstung 
zum Vergehen der Beleidigung, weil er dem Thäter 
das Mittel zur Verübung der Beleidigung verschaffte; 
er kann aber nicht als Mitthäter der Beleldigung 
gestraft werden, weil Mitthäterschaft nur dann an- 
zunehmen ist, wenn der Thatbestand einer strafbaren 
Handlung durch das gemeinschaftliche Zusammen- 
wirken Mehrerer hervorgebracht wird, während sich 
der Thatbestand einer Beleidigung erst durch die 
Mittheilung der ehrenverletzenden Kundgebung an 
den davon Betroffenen oder dritte Personen vollen- 
det. Erk. 20. Mai 1876 UNr. 242. 
88. 49, 292, 293. Als eine das fremde 
Delikt fördernde unterstützende Hilfeleistung stellt 
sich die geistige Hilfe (der Rath) schon dann dar, 
wenn der Thäter durch dieselbe in seinem verbrecheri- 
schen Entschlusse, in der Ausführung seines verbrecheri- 
schen Vorhabens bestärkt wird, — was selbst durch 
einen aufmunternden Zuruf geschehen kann. 
Zur Rechtfertigung der constanten Rechtsprech- 
ung des bayr. obersten Gerichtshofes darüber, daß 
der qualifizirte Jagdfrevel nach S. 293 von Amts- 
wegen zu verfolgen sei, dient außer den Ausführ- 
ungen in den bezüglichen früheren Urtheilen vom 
29. April 1872, 26. Juni 1874, 10. April 1875 
und 24. Mai 1875 auch noch ein Blick auf den 
§. 292 des RStGB. in der neuen Fassung des 
Gesetzes v. 6. März 1876, wornach neben unver- 
änderter Belassung des §. 293 selbst das Erforder- 
niß der Antragstellung für den einfachen Jagdfrevel 
des §. 292 auf den äußerst geringen Umfang der 
Fälle einer „Angehörigkeit des Thäters zum Jagd- 
berechtigten“ beschränkt worden ist. Erk. v. 24. April 
1876 UNr. 201. 
g. 52 Abs. 2 vide §. 263. » 
§§.61,196.DasGefammtstaatömtmsterium