
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 363 
in Bayern erscheint im Hinblick auf Tit. 2 S. 10 
und 19 d. Verf.-Urkunde, die VO. v. 9. Dez. 1825, 
die Formation der Ministerien betr., §. 114, die 
allerh. Entschließung v. 25. März 1848 die Bil- 
dung des Gesammtministeriums und Ernennung der 
Staatöminister betr., Art. 7 des Ges. v. 4. Juni 
1848, die Verantwortlichkeit der Minister betr. und 
allerh. Entschließungen v. 21. Ang. 1871 (Reggsbl. 
S. 1557) und v. 23. Sept. 1872 (Reggsbl. 
S. 2178) als ein zu einer bestimmten selbstständi- 
gen Theilnahme an der Staatsverwaltung berufenes 
Organ der Staatsgewalt, somit als eine Be- 
hörde, an welcher eine Beleidigung im Sinne des 
§. 196 begangen werden kann. · 
Ein von Seite des Gesammtstaatsministeriums 
ausgehender Strafantrag erscheint durch die von 
dem k. Staatsministerium der Justiz vorgenommene 
Uebermittelung desselben an den zuständigen Ober- 
staatsanwalt dem 8. 61 entsprechend gestellt. Erk. 
v. 28. Jan. 1876 UMr. 33. 
8. 61 vide S. 267. . —- 
88. 61, 185, 194. Soll die Stellung einer 
BeleidigungSklage von einem Dritten für den an- 
tragsberechtigten Beleidigten mit Wirksamkeit vor- 
genommen werden, so muß dies nicht nur innerhalb 
der präklusiven Antragsfrist geschehen, sondern muß 
auch die Genehmigung der gestellten Klage von 
Seite des Antragsberechtigten noch innerhalb dieser 
Frist erfolgen. 
Die Beleidigungsklage muß innerhalb dieser 
Frist bei dem zuständigen bayerischen Strafgerichte 
gestellt werden; durch Erhebung der Klage bei einem 
außerbayerischen, wenn auch sachlich zuständigen, Straf- 
gerichte vermag bet dem Mangel eines für das ganze 
Reich giltigen gemeinsamen Strafprozeßgesetzes 
gegenüber der bayer. Prozeßvorschrift Art. 90—92 
d. Einf.-Vollz.-Ges. die Antragsfrist für spätere Ver-