
364 Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 
folgung nicht gewahrt zu werden. Erk. v. 2. Juni 
1876 UhNr. 264. 
S§. 73, 74, 78, 366 Z. 10, PSteE#. 
Art. 90. Durch oberpolizeiliche Vorschrift einer 
Kreisregierung auf Grund des §F. 366 Z. 10 d. 
RSt GB. ist angeordnet, daß bei Ladungen auf ge- 
theilten Wägen oder Schlitten dem Fuhrwerke bei 
dem Verkehre auf öffentlichen Straßen und Wegen 
eine eigene Person zur Leitung an der Rückseite 
(ein sog. Starztreiber) beigegeben werden müsse. 
Durch ortspolizeiliche Vorschrift einer Gemeinde 
ist auf Grund des Art. 10 d. PSt G. die Be- 
fahrung eines gewissen Gemeindeweges mit einer 
Über 40 Centner schweren Last untersagt. 
Diesen Vorschriften entgegen hat Jemand die Be- 
fahrung des betreffenden Gemeindeweges an 82 Tagen 
täglich drei Mal mit einem mit Baumstämmen bela- 
denen Fuhrwerke je in einem Gewichte von mehr als 
40 Centnern und ohne Beigabe eines Starztreibers 
unternommen. 
Vom Strafgerichte I. Instanz wurde derselbe 
wegen 246 real concurrirender Uebertretungen nach 
§. 366 Z. 10 d. RStGB. und ebensovieler real 
concurrirender Uebertretungen nach Art. 90 d. PStGB. 
bestraft; das Strafgericht II. Instanz sprach dagegen 
den Angeschuldigten nur einer fortgesetzten Ueber- 
tretung nach §. 366 Z. 10 d. RStGB. in idealer 
Concurrenz mit einer fortgesetzten Uebertretung nach 
Art. 90 d. PStGB. schuldig, indem es die Einzelu- 
fahrten nach beiden strafbaren Richtungen auf 
einen und denselben rechtswidrigen Ent- 
schluß zurückführte. Z„ 
Mittels staatsanwaltschaftlicher Nichtigkeitsbe- 
schwerde wurde wegen unrichtiger Anwendung der 
I§. 73, 74 und 78 d. RStGB. Vernichtung des 
zweitrichterlichen Urtheils und die Annahme einer 
vollständigen realen Concurrenz von je 264 Ueber-