
Neuere oberstrichterliche Erkenntnisse. 365 
tretungen in jeder der zwei strafbaren Richtungen 
verlangt. 
Vom bobersten Gerichtshofe wurde daß zweit- 
richterliche Urtheil vernichtet, indem zwar die Quali- 
fikation der Handlung je einer fortgesetzten Ueber- 
tretung in beiden M#bungen auf Grund des fest- 
gestellten einheitlichen Entschlusses des Beschuldigten 
für gerechtfertigt erklärt, dagegen die Annahme einer 
idealen Concurrenz zwischen den zwei fortgesetzten 
Uebertretungen nicht gebilligt wurde, weil sich die 
vom Angeschuldigten unternommenen Fahrten an und 
für sich als keine unerlaubten und strafbaren Hand- 
lungen darstellen, sondern den strafbaren Charakter 
von Uebertretungen bloß durch den einen oder ande- 
ren der sie begleitenden zwei Nebenumstände — der 
Unterlassung der Beigabe eines Starztreibers oder 
der Ueberladung des Fuhrwerkes —annehmen. „Keiner 
dieser beiden Umstände schließe der anderen in sich, 
so daß man sagen könnte, die von ihnen berührten 
Strafgesetze seien durch eine und dieselbe Hand- 
lung verletzt worden, sondern es müsse im Gegen- 
theile zu der an sich erlaubten Handlung der 
Fahrt je die Unterlassung der Belgabe eines Starz- 
treibers hinzutreten, wenn die Strafbestimmung des 
#§ 366 Z. 10 d. RSt G. verletzt sein soll, und 
je die Ueberladung des Fuhrwerkes, wenn jene des 
Art. 90 d. PSt G#B. verletzt sein soll, so daß in 
jeder Fahrtausübung unter den beiden strafba- 
ren Thatumständen zwei selbstständige strafbare 
Handlungen vorliegen.“ Erk. v. 4. Februar 1876 
UNr. 48. 
88. 74, 164. Wenn Jemand in einem und 
demselben Akte bei einer Behörde gegen zwei physische 
Personen, unter verschiedener faktischer Begründung 
gegen jede einzelne, eine falsche Anschuldigung wegen 
Meineides erhoben hat, ist Annahme einer realen 
Concurrenz zweier Delikte der falschen An-