
366 Neuere oberstrichterliche Erkenntnlsse. 
schuldigung zulässig, indem der bloß äußerliche Um- 
stand der Niederlegung der falschen Denunziationen 
in einem und demselben Protokolle an der Selbst- 
ständigkeit zweier Handlungen nichts ändert und we- 
der der zeitliche noch örtliche Zusammenhang noch 
die Gemeinsamkeit der Veranlassung und des dabei 
erfolgten Zweckes eine reale Concurrenz ausschließt. 
Erk. v. 15. April 1876 UdNr. 185. 
S. 74 vide S. 257. 
§S. 78. Reichsgewerbeordnung §§. 29, 147 
Z. 3. Bei der Zuerkennung einer Gesammtgeldstrafe 
für mehrere zusammentreffende Reate muß aus den 
Urtheilsgründen auch hervorgehen, mit welcher Ein- 
zelnstrafe jeder der zusammentreffenden Reate be- 
legt werden wollte (welche Einzelnstrafe für jeden 
Reat verwirkt sel), damit ermessen werden kann, ob 
der Richter bei Festsetzung der Gesammtgeldstrafe 
der Vorschrift des §. 78 entsprechend den vollen 
Betrag, d. h. die Summe der verwirkten Einzeln- 
strafen richtig gezogen habe. 
Wenn Jemand, ohne ein approbirter Arzt zu 
sein, ein Rezept zu Heilzwecken verschrieben und 
darunter seinem Namen das Zeichen des Doktor= 
titels D. vorgesetzt hat, ist er selbst unter der Vor- 
aussetzung strafbar, daß er dem Rezeptempfänger 
erklärt hat, er sei kein Doktor, weil gerade in einer 
derartigen Unterzeichnung des Rezeptes vorzugsweise 
die Beilegung eines ärztlichen Titels zu erblicken ist, 
durch welche im Sinne des §. 147 Z. 3 der Reichs- 
gewerbeordnung der Glaube an die medizlnale Eigen- 
schaft des Rezeptausstellers erweckt wird. Erk. v. 
16. Jan. 1876 UNr. 18 
8. 78 vide 8. 73. 
§. 122 Abs. 2. Mit dem Ausdrucke „Zu- 
sammenrotten“ tritt in §. 122 Abs. 2 nicht eine 
bestimmte schon durch den Sprachgebrauch des ge- 
wöhnlichen Lebens fixirte Thatsache hervor, sondern